§ 8 ZustVO JM - Justizvollzug

Bibliographie

Titel
Verordnung über richter- und beamtenrechtliche Zuständigkeiten sowie zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten dienstvorgesetzten Stellen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz (Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung JM - ZustVO JM)
Amtliche Abkürzung
ZustVO JM
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2030

(1) Für die Beamtinnen und Beamten bei den Justizvollzugsanstalten, der Sozialtherapeutischen Anstalt, dem Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen und den Jugendarrestanstalten (Justizvollzugseinrichtungen) sowie der Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen sind dienstvorgesetzte Stellen die Leitungen der Einrichtungen. Ihnen werden beamtenrechtliche Entscheidungen übertragen, soweit diese nicht in den Absätzen 2 bis 4 dem für Justiz zuständigen Ministerium vorbehalten werden.

(2) Dem für Justiz zuständigen Ministerium bleiben vorbehalten:

  1. 1.

    die Ausübung der Befugnis zur Ernennung und Entlassung von Regierungsinspektoranwärterinnen und Regierungsinspektoranwärtern sowie zur Ernennung zur Regierungsinspektorin oder zum Regierungsinspektor,

  2. 2.

    Entscheidungen über die Versetzung und Abordnung von Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes sowie der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, Dienstes an den Landtag, den Verfassungsgerichtshof, eine oberste Landesbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen oder zu einem anderen Dienstherrn,

  3. 3.

    Entscheidungen über die Abordnung von Beamtinnen und Beamten auf Probe der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes und

  4. 4.

    Entscheidungen über die Verlängerung der Frist gemäß § 2 Absatz 3 Satz 2 des Bundesumzugskostengesetzes/Landesumzugskostengesetzes.

(3) Die Ausübung der Befugnis zur

  1. 1.

    Ernennung,

  2. 2.

    Entlassung,

  3. 3.

    Versetzung in den Ruhestand,

  4. 4.
  5. 5.

    Entscheidung über die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit und der Probezeit (§§ 8, 13 des Landesbeamtengesetzes),

  6. 6.
  7. 7.

    Entscheidung nach den §§ 63 bis 70 des Landesbeamtengesetzes sowie über Elternzeit nach Teil 3 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW,

  8. 8.

    Entscheidung über die Gewährung von Sonderurlaub nach Teil 6 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW, sofern die Dauer des Urlaubs einen Monat überschreitet,

  9. 9.

    Entscheidung über die Versagung der Genehmigung, als Zeuge auszusagen oder ein Gutachten zu erstatten (§ 37 Beamtenstatusgesetz),

  10. 10.

    Versetzung,

  11. 11.

    Abordnung und

  12. 12.

    Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung oder Abordnung in den Landesdienst (§§ 14, 15 Beamtenstatusgesetz und §§ 24, 25 Landesbeamtengesetz)

von

  1. a)

    Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes und des seelsorglichen Dienstes,

  2. b)

    Beamtinnen und Beamten, denen eines der folgenden Ämter übertragen ist oder die sich um ein solches Amt bewerben: Leiterin oder Leiter einer Einrichtung, ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Einrichtung, Verwaltungsleiterin oder Verwaltungsleiter, Leiterin oder Leiter eines Fachdienstes, Leiterin oder Leiter der Verbindungsgruppe Justizvollzug/Polizei des Landes NRW, Leiterin oder Leiter des Buchungs- und Kostenrechnungsservice EPOSNRW im Justizvollzug, Leiterin oder Leiter der Zentralstelle für das Beschaffungswesen im Justizvollzug, Leiterin oder Leiter der Zentralstelle für Arbeitsverwaltung und Berufliche Bildung im Justizvollzug,

  3. c)

    anderen Beamtinnen und Beamten, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 und höher verliehen ist oder wird,
    bleiben dem ,fiir Justiz zustandigen Ministerium vorbehalten.

(4) Die weitere dienstliche Beurteilung (Überbeurteilung) im Rahmen des § 92 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes bleibt dem für Justiz zuständigen Ministerium vorbehalten. In der Laufbahngruppe 1 erfolgt eine weitere dienstliche Beurteilung nur, wenn dies in den durch das für Justiz zuständige Ministerium zu erlassenden Beurteilungsgrundsätzen für den Justizvollzug ausdrücklich vorgesehen ist.

(5) Für die Justizvollzugseinrichtungen und die Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen werden Entscheidungen nach § 82a des Landesbeamtengesetzes von der Leiterin oder dem Leiter der Zentralstelle für Rechts- und Schadensangelegenheiten getroffen.