§ 6 ThürAbgG - Aufwandsentschädigung (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürAbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 1101-1
(1) Abgeordnete erhalten zur Abgeltung der durch das Mandat bedingten Aufwendungen eine Amtsausstattung, die Geld- und Sachleistungen umfasst. Zu den Sachleistungen gehört die kostenlose Nutzung aller im Landtagsgebäude vorhandenen Einrichtungen zur Gewährleistung ihrer Abgeordnetentätigkeit.
(2) Die Geldleistungen, die sich mit Wirkung vom 1. November 1994 aus den jeweils bisher geltenden Beträgen gemäß der letzten Festlegung zum 1. März 1992 zuzüglich der aus der Preisentwicklungsrate nach Maßgabe von Artikel 54 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen in Verbindung mit § 26 Abs. 2 dieses Gesetzes resultierenden Beträge ergeben, werden in einer monatlichen steuerfreien Kostenpauschale mit folgenden Bestandteilen zusammengefasst:
- 1.
allgemeine Kosten, insbesondere für die Betreuung des Wahlkreises (z.B. Bürokosten, Porto, Telefon und sonstiges) in Höhe von 921,96 Euro;
- 2.
Mehraufwendungen aus der Tätigkeit am Sitz des Landtags in Höhe von 288,11 Euro;
- 3.
Fahrten in Ausübung des Mandats zum Sitz des Landtags, unabhängig von den §§ 9 und 10 dieses Gesetzes, bei einer Entfernung des Wohnortes oder eines vom Abgeordneten zu benennenden Abgeordnetenbüros bis zum Sitz des Landtags
von bis zu 20 km in Höhe von 172,87 Euro, von bis zu 40 km in Höhe von 288,11 Euro, von bis zu 60 km in Höhe von 374,55 Euro, von bis zu 80 km in Höhe von 460,98 Euro, von bis zu 100 km in Höhe von 547,41 Euro, von bis zu 120 km in Höhe von 633,85 Euro, und ab 120 km in Höhe von 720,28 Euro.
Bei Abgeordneten, denen ein landeseigener Dienstwagen zur ausschließlichen Verfügung steht, entfällt die Regelung zu Satz 1 Nr. 3.
(3) Eine zusätzliche steuerfreie Aufwandsentschädigung erhalten
- 1.je ein parlamentarischer Geschäftsführer jeder Fraktion und
- 2.die Vorsitzenden der Ausschüsse.
Die Höhe der zusätzlichen Aufwandsentschädigung beträgt 664,68 Euro.. Die zusätzliche Aufwandsentschädigung wird monatlich gezahlt. § 5 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Aus dem Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 3. Juni 2003 - VerfGH 2/01 - wird die Nummer 1 der Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. § 6 Abs. 3 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz) in der Fassung des Artikel 1 Nr. 2 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Abgeordnetengesetzes vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 419) ist mit Artikel 53 Abs. 1 der Thüringer Verfassung unvereinbar. Die verfassungswidrige Regelung darf ab dem auf die Verkündung dieser Entscheidung folgenden Monat nicht mehr angewendet werden.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 25 Abs. 2 des Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetzes Gesetzeskraft. (GVBl. 2003 S. 470)