Abschnitt 1 Gr/AufwE 2016
Bibliographie
- Titel
- Veränderung der Grund- und der Aufwandsentschädigungen mit Wirkung vom 1. Januar 2016
- Redaktionelle Abkürzung
- Gr/AufwE 2016,TH
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 1101-1-1
§ 26 des Thüringer Abgeordnetengesetzes (ThürAbgG) in der Fassung vom 9. März 1995 (GVBl. S. 121), das zuletzt durch Gesetz vom 3. Dezember 2015 (GVBl. S. 182) geändert worden ist, regelt das Verfahren der Anpassung der Abgeordnetenentschädigungen. Danach hat das Landesamt für Statistik dem Präsidenten des Landtags die für die Anpassung der Grund- und der Aufwandsentschädigungen maßgebenden Entwicklungsraten am Ende des ersten Quartals des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres mitzuteilen. Dieser unterrichtet danach den Landtag in einer Drucksache und die Öffentlichkeit im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen hierüber sowie über die sich daraus ergebenden Veränderungen der Grund- und der Aufwandsentschädigungen. Sie treten jeweils mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres der Bekanntgabe in Kraft.
Die Mitteilung ist mit Schreiben des Präsidenten des Landesamtes für Statistik vom 31. Mai 2016 erfolgt 1. In diesem Schreiben werden die Einkommensentwicklungsrate mit 3,1 vom Hundert und die Preisentwicklungsrate mit 0,6 vom Hundert beziffert.
Hieraus ergeben sich mit Wirkung vom 1. Januar 2016 folgende Veränderungen der Grund- und der Aufwandsentschädigungen:
- 1.
Die Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1 ThürAbgG
erhöht sich um 161,08 Euro auf 5.357,32 Euro. - 2.
Die Aufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 ThürAbgG erhöht sich um 7,60 Euro auf 1.274,47 Euro; Nr. 2 ThürAbgG erhöht sich um 2,38 Euro auf 398,29 Euro; Nr. 3 ThürAbgG erhöht sich bei einer Entfernung von bis zu 20 km um 1,43 Euro auf 238,97 Euro, von bis zu 40 km um 2,38 Euro auf 398,29 Euro, von bis zu 60 km um 3,09 Euro auf 517,77 Euro, von bis zu 80 km um 3,80 Euro auf 637,23 Euro, von bis zu 100 km um 4,51 Euro auf 756,72 Euro, von bis zu 120 km um 5,23 Euro auf 876,20 Euro, und ab 120 km um 5,94 Euro auf 995,71 Euro. - 3.
Die Aufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 ThürAbgG erhöht sich bei einer Entfernung
von bis zu 20 km um 2,29 Euro auf 384,17 Euro, von bis zu 40 km um 2,50 Euro auf 419,50 Euro, von bis zu 60 km um 2,66 Euro auf 446,01 Euro, von bis zu 80 km um 2,82 Euro auf 472,51 Euro, von bis zu 100 km um 2,98 Euro auf 498,98 Euro, von bis zu 120 km um 3,13 Euro auf 525,48 Euro, und ab 120 km um 3,29 Euro auf 551,96 Euro.
Hinweis des Herausgebers: Das Schreiben des Präsidenten des Landesamtes für Statistik vom 31. Mai 2016 nebst Anlagen ist in der Drucksache 6/2321 des Thüringer Landtags vom 14. Juni 2016 veröffentlicht.
Erfurt, den 14. Juni 2016
Der Präsident des Landtags
Carius