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  • ab 01.01.2016 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 Gr/AufwE 2016

Bibliographie

Titel
Veränderung der Grund- und der Aufwandsentschädigungen mit Wirkung vom 1. Januar 2016
Redaktionelle Abkürzung
Gr/AufwE 2016,TH
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
1101-1-1

§ 26 des Thüringer Abgeordnetengesetzes (ThürAbgG) in der Fassung vom 9. März 1995 (GVBl. S. 121), das zuletzt durch Gesetz vom 3. Dezember 2015 (GVBl. S. 182) geändert worden ist, regelt das Verfahren der Anpassung der Abgeordnetenentschädigungen. Danach hat das Landesamt für Statistik dem Präsidenten des Landtags die für die Anpassung der Grund- und der Aufwandsentschädigungen maßgebenden Entwicklungsraten am Ende des ersten Quartals des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres mitzuteilen. Dieser unterrichtet danach den Landtag in einer Drucksache und die Öffentlichkeit im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen hierüber sowie über die sich daraus ergebenden Veränderungen der Grund- und der Aufwandsentschädigungen. Sie treten jeweils mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres der Bekanntgabe in Kraft.

Die Mitteilung ist mit Schreiben des Präsidenten des Landesamtes für Statistik vom 31. Mai 2016 erfolgt 1. In diesem Schreiben werden die Einkommensentwicklungsrate mit 3,1 vom Hundert und die Preisentwicklungsrate mit 0,6 vom Hundert beziffert.

Hieraus ergeben sich mit Wirkung vom 1. Januar 2016 folgende Veränderungen der Grund- und der Aufwandsentschädigungen:

  1. 1.

    Die Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1 ThürAbgG

    erhöht sichum161,08 Euroauf5.357,32 Euro.
  2. 2.

    Die Aufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 2 Satz 1

    Nr. 1 ThürAbgG
    erhöht sichum7,60 Euroauf1.274,47 Euro;
    Nr. 2 ThürAbgG
    erhöht sichum2,38 Euroauf398,29 Euro;
    Nr. 3 ThürAbgG
    erhöht sich bei einer Entfernung
    von bis zu20 km um1,43 Euroauf238,97 Euro,
    von bis zu40 km um2,38 Euroauf398,29 Euro,
    von bis zu60 km um3,09 Euroauf517,77 Euro,
    von bis zu80 km um3,80 Euroauf637,23 Euro,
    von bis zu100 km um4,51 Euroauf756,72 Euro,
    von bis zu120 km um5,23 Euroauf876,20 Euro,
    und ab120 km um5,94 Euroauf995,71 Euro.
  3. 3.

    Die Aufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 ThürAbgG erhöht sich bei einer Entfernung

    von bis zu20 kmum2,29 Euroauf384,17 Euro,
    von bis zu40 kmum2,50 Euroauf419,50 Euro,
    von bis zu60 kmum2,66 Euroauf446,01 Euro,
    von bis zu80 kmum2,82 Euroauf472,51 Euro,
    von bis zu100 kmum2,98 Euroauf498,98 Euro,
    von bis zu120 kmum3,13 Euroauf525,48 Euro,
    und ab120 kmum3,29 Euroauf551,96 Euro.

Hinweis des Herausgebers: Das Schreiben des Präsidenten des Landesamtes für Statistik vom 31. Mai 2016 nebst Anlagen ist in der Drucksache 6/2321 des Thüringer Landtags vom 14. Juni 2016 veröffentlicht.

Erfurt, den 14. Juni 2016

Der Präsident des Landtags
Carius