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  • ab 01.11.1997 (aktuelle Fassung)

§ 29 ThürAbgG - Verzicht, Übertragbarkeit

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Amtliche Abkürzung
ThürAbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
1101-1

Ein Verzicht auf die Entschädigung nach den §§ 5 bis 7 ist unzulässig. Die Ansprüche aus den §§ 6, 7, 9, 10 und 20 sind nicht übertragbar. Die Ansprüche nach den §§ 5 und 11 bis 19 und 21 sind nur bis zur Hälfte übertragbar.