Abschnitt 1 Gr/AufwE 2011
Bibliographie
- Titel
- Unterrichtung durch die Präsidentin des Landtags über die Veränderung der Grund- und der Aufwandsentschädigungen mit Wirkung vom 1. Januar 2011
- Redaktionelle Abkürzung
- Gr/AufwE 2011,TH
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 1101-1-1
§ 26 des ThüringerAbgeordnetengesetzes (ThürAbgG) in der Fassung vom 9. März 1995 (GVBl. S. 121), das zuletzt durch Gesetz vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 374) geändert worden ist, regelt das Verfahren der Anpassung der Abgeordnetenentschädigungen. Danach hat das Landesamt für Statistik dem Präsidenten des Landtags die für die Anpassung der Grund- und der Aufwandsentschädigungen maßgebenden Entwicklungsraten am Ende des ersten Quartals des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres mitzuteilen. Dieser unterrichtet danach den Landtag in einer Drucksache und die Öffentlichkeit im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen hierüber sowie über die sich daraus ergebenden Veränderungen der Grund- und der Aufwandsentschädigungen. Sie treten jeweils mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres der Bekanntgabe in Kraft.
Die Mitteilung ist mit Schreiben des Präsidenten des Landesamtes für Statistik vom 25. Juli 2011 erfolgt.* In diesem Schreiben werden die Einkommensentwicklungsrate mit 2,3 vom Hundert und die Preisentwicklungsrate mit 0,9 vom Hundert beziffert.
Hieraus ergeben sich mit Wirkung vom 1. Januar 2011 folgende Veränderungen der Grund- und der Aufwandsentschädigungen:
- 1.
Die Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1 ThürAbgG
erhöht sich um 107,31 Euro auf 4.772,88 Euro. - 2.
Die Aufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 ThürAbgG erhöht sich um 10,62 Euro auf 1.190,20 Euro; Nr. 2 ThürAbgG erhöht sich um 3,32 Euro auf 371,95 Euro; Nr. 3 ThürAbgG erhöht sich bei einer Entfernung von bis zu 20 km um 1,99 Euro auf 223,16 Euro, von bis zu 40 km um 3,32 Euro auf 371,95 Euro, von bis zu 60 km um 4,31 Euro auf 483,53 Euro, von bis zu 80 km um 5,31 Euro auf 595,09 Euro, von bis zu 100 km um 6,30 Euro auf 706,67 Euro, von bis zu 120 km um 7,30 Euro auf 818,25 Euro und ab 120 km um 8,29 Euro auf 929,85 Euro. - 3.
Die Aufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 ThürAbgG erhöht sich bei einer Entfernung
von bis zu 20 km um 3,20 Euro auf 358,77 Euro, von bis zu 40 km um 3,49 Euro auf 391,75 Euro, von bis zu 60 km um 3,72 Euro auf 416,51 Euro, von bis zu 80 km um 3,94 Euro auf 441,25 Euro, von bis zu 100 km um 4,16 Euro auf 465,98 Euro, von bis zu 120 km um 4,38 Euro auf 490,73 Euro und ab 120 km um 4,60 Euro auf 515,47 Euro.
Hinweis des Herausgebers: Das Schreiben des Präsidenten des Landesamtes für Statistik vom 25. Juli 2011 nebst Anlage ist in der Drucksache 5/3178 des Thüringer Landtags vom 22. August 2011 veröffentlicht.
Erfurt, den 22. August 2011
Die Präsidentin des Landtags
Birgit Diezel