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  • ab 01.01.2011 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 Gr/AufwE 2011

Bibliographie

Titel
Unterrichtung durch die Präsidentin des Landtags über die Veränderung der Grund- und der Aufwandsentschädigungen mit Wirkung vom 1. Januar 2011
Redaktionelle Abkürzung
Gr/AufwE 2011,TH
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
1101-1-1

§ 26 des ThüringerAbgeordnetengesetzes (ThürAbgG) in der Fassung vom 9. März 1995 (GVBl. S. 121), das zuletzt durch Gesetz vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 374) geändert worden ist, regelt das Verfahren der Anpassung der Abgeordnetenentschädigungen. Danach hat das Landesamt für Statistik dem Präsidenten des Landtags die für die Anpassung der Grund- und der Aufwandsentschädigungen maßgebenden Entwicklungsraten am Ende des ersten Quartals des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres mitzuteilen. Dieser unterrichtet danach den Landtag in einer Drucksache und die Öffentlichkeit im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen hierüber sowie über die sich daraus ergebenden Veränderungen der Grund- und der Aufwandsentschädigungen. Sie treten jeweils mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres der Bekanntgabe in Kraft.

Die Mitteilung ist mit Schreiben des Präsidenten des Landesamtes für Statistik vom 25. Juli 2011 erfolgt.* In diesem Schreiben werden die Einkommensentwicklungsrate mit 2,3 vom Hundert und die Preisentwicklungsrate mit 0,9 vom Hundert beziffert.

Hieraus ergeben sich mit Wirkung vom 1. Januar 2011 folgende Veränderungen der Grund- und der Aufwandsentschädigungen:

  1. 1.

    Die Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1 ThürAbgG

    erhöht sichum107,31 Euroauf4.772,88 Euro.
  2. 2.

    Die Aufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 2 Satz 1

    Nr. 1 ThürAbgG erhöht sich um10,62 Euroauf1.190,20 Euro;
    Nr. 2 ThürAbgG erhöht sich um3,32 Euroauf371,95 Euro;
    Nr. 3 ThürAbgG
    erhöht sich bei einer Entfernung
    von bis zu20 kmum1,99 Euroauf223,16 Euro,
    von bis zu40 kmum3,32 Euroauf371,95 Euro,
    von bis zu60 kmum4,31 Euroauf483,53 Euro,
    von bis zu80 kmum5,31 Euroauf595,09 Euro,
    von bis zu100 kmum6,30 Euroauf706,67 Euro,
    von bis zu120 kmum7,30 Euroauf818,25 Euro
    und ab120 kmum8,29 Euroauf929,85 Euro.
  3. 3.

    Die Aufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 ThürAbgG erhöht sich bei einer Entfernung

    von bis zu20 kmum3,20 Euroauf358,77 Euro,
    von bis zu40 kmum3,49 Euroauf391,75 Euro,
    von bis zu60 kmum3,72 Euroauf416,51 Euro,
    von bis zu80 kmum3,94 Euroauf441,25 Euro,
    von bis zu100 kmum4,16 Euroauf465,98 Euro,
    von bis zu120 kmum4,38 Euroauf490,73 Euro
    und ab120 kmum4,60 Euroauf515,47 Euro.

Hinweis des Herausgebers: Das Schreiben des Präsidenten des Landesamtes für Statistik vom 25. Juli 2011 nebst Anlage ist in der Drucksache 5/3178 des Thüringer Landtags vom 22. August 2011 veröffentlicht.

Erfurt, den 22. August 2011

Die Präsidentin des Landtags
Birgit Diezel