Abschnitt 1 GrAufwEnt08
Bibliographie
- Titel
- Unterrichtung durch die Präsidentin des Landtags über die Veränderung der Grund- und der Aufwandsentschädigungen mit Wirkung vom 1. November 2008
- Redaktionelle Abkürzung
- GrAufwEnt08,TH
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 1101-1-1
§ 26 des Thüringer Abgeordnetengesetzes (ThürAbgG) in der Fassung vom 9. März 1995 (GVBl. S. 121), das zuletzt durch Gesetz vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 374) geändert worden ist, regelt das Verfahren der Anpassung der Abgeordnetenentschädigungen. Danach hat das Landesamt für Statistik dem Präsidenten des Landtags die für die Anpassung der Grund- und der Aufwandsentschädigungen maßgebenden Entwicklungsraten am Anfang eines jeden Jahres mitzuteilen. Dieser unterrichtet danach den Landtag in einer Drucksache und die Öffentlichkeit im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen hierüber sowie über die sich daraus ergebenden Veränderungen der Grund- und der Aufwandsentschädigungen. Sie treten mit Wirkung vom 1. November des der Bekanntgabe vorausgehenden Jahres in Kraft.
Die Mitteilung ist mit Schreiben des Präsidenten des Landesamtes für Statistik vom 28. April 2009 erfolgt. (1) In diesem Schreiben werden die Einkommensentwicklungsrate mit 2,1 vom Hundert und die Preisentwicklungsrate mit 2,2 vom Hundert beziffert.
Hieraus ergeben sich mit Wirkung vom 1. November 2008 folgende Veränderungen der Grund- und der Aufwandsentschädigungen:
- 1.
Die Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1 ThürAbgG
erhöht sich um 94,82 Euro auf 4.610,25 Euro. - 2.
Die Aufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 ThürAbgG
erhöht sichum 25,37 Euro auf 1.178,40 Euro; Nr. 2 ThürAbgG
erhöht sichum 7,93 Euro auf 368,26 Euro; Nr. 3 ThürAbgG
erhöht sich bei einer Entfernungvon bis zu 20 km um 4,76 Euro auf 220,95 Euro, von bis zu 40 km um 7,93 Euro auf 368,26 Euro, von bis zu 60 km um 10,31 Euro auf 478,74 Euro, von bis zu 80 km um 12,68 Euro auf 589,19 Euro, von bis zu 100 km um 15,06 Euro auf 699,67 Euro, von bis zu 120 km um 17,44 Euro auf 810,14 Euro und ab 120 km um 19,82 Euro auf 920,64 Euro. - 3.
Die Aufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 ThürAbgG
erhöht sich bei einer Entfernungvon bis zu 20 km um 7,65 Euro auf 355,21 Euro, von bis zu 40 km um 8,35 Euro auf 387,87 Euro, von bis zu 60 km um 8,88 Euro auf 412,38 Euro, von bis zu 80 km um 9,40 Euro auf 436,87 Euro, von bis zu 100 km um 9,93 Euro auf 461,36 Euro, von bis zu 120 km um 10,46 Euro auf 485,86 Euro und ab 120 km um 10,99 Euro auf 510,36 Euro.
Erfurt, den 30. April 2009
Die Präsidentin des Landtags
Prof. Dr. Ing.-habil. Dagmar Schipanski