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  • ab 01.01.2015 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 Gr/AufwE 2015

Bibliographie

Titel
Unterrichtung durch den Präsidenten des Landtags über die Veränderung der Grund- und der Aufwandsentschädigungen mit Wirkung vom 1. Januar 2015
Redaktionelle Abkürzung
Gr/AufwE 2015,TH
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
1101-1-1

§ 26 des Thüringer Abgeordnetengesetzes (ThürAbgG) in der Fassung vom 9. März 1995 (GVBl. S. 121), das zuletzt durch Gesetz vom 27. März 2015 (GVBl. S. 8) geändert worden ist, regelt das Verfahren der Anpassung der Abgeordnetenentschädigungen. Danach hat das Landesamt für Statistik dem Präsidenten des Landtags die für die Anpassung der Grund- und der Aufwandsentschädigungen maßgebenden Entwicklungsraten am Ende des ersten Quartals des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres mitzuteilen. Dieser unterrichtet danach den Landtag in einer Drucksache und die Öffentlichkeit im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen hierüber sowie über die sich daraus ergebenden Veränderungen der Grund- und der Aufwandsentschädigungen. Sie treten jeweils mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres der Bekanntgabe in Kraft.

Die Mitteilung ist mit Schreiben des Präsidenten des Landesamtes für Statistik vom 28. Mai 2015 erfolgt *. In diesem Schreiben werden die Einkommensentwicklungsrate mit 3,3 vom Hundert und die Preisentwicklungsrate mit 0,8 vom Hundert beziffert.

Hieraus ergeben sich mit Wirkung vom 1. Januar 2015 folgende Veränderungen der Grund- und der Aufwandsentschädigungen:

1.Die Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1 ThürAbgG
erhöht sichum166,00 Euroauf5.196,24 Euro.
2.Die Aufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 ThürAbgG erhöht sichum10,05 Euroauf1.266,87 Euro;
Nr. 2 ThürAbgG erhöht sichum3,14 Euroauf395,91 Euro;
Nr. 3 ThürAbgG
erhöht sich bei einer Entfernung
von bis zu20 kmum1,89 Euroauf237,54 Euro,
von bis zu40 kmum3,14 Euroauf395,91 Euro,
von bis zu60 kmum4,08 Euroauf514,68 Euro,
von bis zu80 kmum5,03 Euroauf633,43 Euro,
von bis zu100 kmum5,97 Euroauf752,21 Euro,
von bis zu120 kmum6,91 Euroauf870,97 Euro
und ab120 kmum7,86 Euroauf989,77 Euro.
3.Die Aufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 ThürAbgG erhöht sich bei einer Entfernung
von bis zu20 kmum3,03 Euroauf381,88 Euro,
von bis zu40 kmum3,31 Euroauf417,00 Euro,
von bis zu60 kmum3,52 Euroauf443,35 Euro,
von bis zu80 kmum3,73 Euroauf469,69 Euro,
von bis zu100 kmum3,94 Euroauf496,00 Euro,
von bis zu120 kmum4,15 Euroauf522,35 Euro
und ab120 kmum4,35 Euroauf548,67 Euro.

Hinweis des Herausgebers: Das Schreiben des Präsidenten des Landesamtes für Statistik vom 28. Mai 2015 nebst Anlagen ist in der Drucksache 6/681 des Thüringer Landtags vom 18. Juni 2015 veröffentlicht.

Erfurt, den 18. Juni 2015
Der Präsident des Landtags
Christian Carius