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  • ab 01.01.2012 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 Gr/AufwE 2012

Bibliographie

Titel
Unterrichtung durch die Präsidentin des Landtags über die Veränderungen der Grund- und der Aufwandsentschädigungen mit Wirkung vom 1. Januar 2012
Redaktionelle Abkürzung
Gr/AufwE 2012,TH
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
1101-1-1

§ 26 des Thüringer Abgeordnetengesetzes (ThürAbgG) in der Fassung vom 9. März 1995 (GVBl. S. 121), das zuletzt durch Gesetz vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 374) geändert worden ist, regelt das Verfahren der Anpassung der Abgeordnetenentschädigungen. Danach hat das Landesamt für Statistik dem Präsidenten des Landtags die für die Anpassung der Grund- und der Aufwandsentschädigungen maßgebenden Entwicklungsraten am Ende des ersten Quartals des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres mitzuteilen. Dieser unterrichtet danach den Landtag in einer Drucksache und die Öffentlichkeit im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen hierüber sowie über die sich daraus ergebenden Veränderungen der Grund- und der Aufwandsentschädigungen. Sie treten jeweils mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres der Bekanntgabe in Kraft.

Die Mitteilung ist mit Schreiben des Präsidenten des Landesamtes für Statistik vom 29. Mai 2012 erfolgt.* In diesem Schreiben werden die Einkommensentwicklungsrate mit 2,3 vom Hundert und die Preisentwicklungsrate mit 2,2 vom Hundert beziffert.

Hieraus ergeben sich mit Wirkung vom 1. Januar 2012 folgende Veränderungen der Grund- und der Aufwandsentschädigungen:

  1. 1.

    Die Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1 ThürAbgG

    erhöht sichum109,78 Euroauf4.882,66 Euro.
  2. 2.

    Die Aufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 2 Satz 1

    Nr. 1 ThürAbgG
    erhöht sich
    um26,18 Euroauf1.216,38 Euro;
    Nr. 2 ThürAbgG
    erhöht sich
    um8,18 Euroauf380,13 Euro;
    Nr. 3 ThürAbgG
    erhöht sich bei einer Entfernung
    von bis zu20 kmum4,91 Euroauf228,07 Euro,
    von bis zu40 kmum8,18 Euroauf380,13 Euro,
    von bis zu60 kmum10,64 Euroauf494,17 Euro,
    von bis zu80 kmum13,09 Euroauf608,18 Euro,
    von bis zu100 kmum15,55 Euroauf722,22 Euro,
    von bis zu120 kmum18,00 Euroauf836,25 Euro
    und ab120 kmum20,46 Euroauf950,31 Euro.
  3. 3.

    Die Aufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 ThürAbgG erhöht sich bei einer Entfernung

    von bis zu20 kmum7,89 Euroauf366,66 Euro,
    von bis zu40 kmum8,62 Euroauf400,37 Euro,
    von bis zu60 kmum9,16 Euroauf425,67 Euro,
    von bis zu80 kmum9,71 Euroauf450,96 Euro,
    von bis zu100 kmum10,25 Euroauf476,23 Euro,
    von bis zu120 kmum10,80 Euroauf501,53 Euro
    und ab120 kmum11,34 Euroauf526,81 Euro.

Hinweis des Herausgebers: Das Schreiben des Präsidenten des Landesamtes für Statistik vom 29. Mai 2012 nebst Anlagen ist in der Drucksache 5/4530 des Thüringer Landtags vom 19. Juni 2012 veröffentlicht.

Erfurt, den 9. Juni 2012

Die Präsidentin des Landtags
Birgit Diezel