Abschnitt 1 Gr/AufwE 2018
Bibliographie
- Titel
- Unterrichtung durch den Präsidenten des Landtags über die Veränderung der Grund- und der Aufwandsentschädigungen mit Wirkung vom 1. Januar 2018
- Redaktionelle Abkürzung
- Gr/AufwE 2018,TH
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 1101-1-1
§ 26 des Thüringer Abgeordnetengesetzes (ThürAbgG) in der Fassung vom 9. März 1995 (GVBl. S. 121), das zuletzt durch Gesetz vom 3. Dezember 2015 (GVBl. S. 182) geändert worden ist, regelt das Verfahren der Anpassung der Abgeordnetenentschädigungen. Danach hat das Landesamt für Statistik dem Präsidenten des Landtags die für die Anpassung der Grund- und der Aufwandsentschädigungen maßgebenden Entwicklungsraten am Ende des ersten Quartals des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres mitzuteilen. Dieser unterrichtet danach den Landtag in einer Drucksache und die Öffentlichkeit im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen hierüber sowie über die sich daraus ergebenden Veränderungen der Grund- und der Aufwandsentschädigungen. Sie treten jeweils mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres der Bekanntgabe in Kraft.
Die Mitteilung ist mit Schreiben des Präsidenten des Landesamtes für Statistik vom 22. Juni 2018 erfolgt *. In diesem Schreiben werden die Einkommensentwicklungsrate mit 2,0 vom Hundert und die Preisentwicklungsrate mit 1,7 vom Hundert beziffert.
Hieraus ergeben sich mit Wirkung vom 1. Januar 2018 folgende Veränderungen der Grund- und der Aufwandsentschädigungen:
- 1.
Die Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1 ThürAbgG
erhöht sich um 110,25 Euro auf 5.622,93 Euro. - 2.
Die Aufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 ThürAbgG erhöht sich um 21,82 Euro auf 1.305,21 Euro; Nr. 2 ThürAbgG erhöht sich um 6,82 Euro auf 407,90 Euro; Nr. 3 ThürAbgG erhöht sich bei einer Entfernung von bis zu 20 km um 4,09 Euro auf 244,73 Euro, von bis zu 40 km um 6,82 Euro auf 407,90 Euro, von bis zu 60 km um 8,86 Euro auf 530,25 Euro, von bis zu 80 km um 10,91 Euro auf 652,60 Euro, von bis zu 100 km um 12,95 Euro auf 774,97 Euro, von bis zu 120 km um 15,00 Euro auf 897,33 Euro und ab 120 km um 17,05 Euro auf 1.019,73 Euro. - 3.
Die Aufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 ThürAbgG erhöht sich bei einer Entfernung
von bis zu 20 km um 6,58 Euro auf 393,44 Euro, von bis zu 40 km um 7,18 Euro auf 429,62 Euro, von bis zu 60 km um 7,64 Euro auf 456,77 Euro, von bis zu 80 km um 8,09 Euro auf 483,91 Euro, von bis zu 100 km um 8,54 Euro auf 511,01 Euro, von bis zu 120 km um 9,00 Euro auf 538,16 Euro und ab 120 km um 9,45 Euro auf 565,27 Euro.
Hinweis des Herausgebers: Das Schreiben des Präsidenten des Landesamtes für Statistik vom 22. Juni 2018 nebst Anlagen ist in der Drucksache 6/5888 des Thüringer Landtags vom 26. Juni 2018 veröffentlicht.
Erfurt, den 26. Juni 2018
Der Präsident des Landtags
Christian Carius