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  • ab 01.01.2018 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 Gr/AufwE 2018

Bibliographie

Titel
Unterrichtung durch den Präsidenten des Landtags über die Veränderung der Grund- und der Aufwandsentschädigungen mit Wirkung vom 1. Januar 2018
Redaktionelle Abkürzung
Gr/AufwE 2018,TH
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
1101-1-1

§ 26 des Thüringer Abgeordnetengesetzes (ThürAbgG) in der Fassung vom 9. März 1995 (GVBl. S. 121), das zuletzt durch Gesetz vom 3. Dezember 2015 (GVBl. S. 182) geändert worden ist, regelt das Verfahren der Anpassung der Abgeordnetenentschädigungen. Danach hat das Landesamt für Statistik dem Präsidenten des Landtags die für die Anpassung der Grund- und der Aufwandsentschädigungen maßgebenden Entwicklungsraten am Ende des ersten Quartals des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres mitzuteilen. Dieser unterrichtet danach den Landtag in einer Drucksache und die Öffentlichkeit im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen hierüber sowie über die sich daraus ergebenden Veränderungen der Grund- und der Aufwandsentschädigungen. Sie treten jeweils mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres der Bekanntgabe in Kraft.

Die Mitteilung ist mit Schreiben des Präsidenten des Landesamtes für Statistik vom 22. Juni 2018 erfolgt *. In diesem Schreiben werden die Einkommensentwicklungsrate mit 2,0 vom Hundert und die Preisentwicklungsrate mit 1,7 vom Hundert beziffert.

Hieraus ergeben sich mit Wirkung vom 1. Januar 2018 folgende Veränderungen der Grund- und der Aufwandsentschädigungen:

  1. 1.

    Die Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1 ThürAbgG

    erhöht sichum110,25 Euroauf5.622,93 Euro.
  2. 2.

    Die Aufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 2 Satz 1

    Nr. 1 ThürAbgG
    erhöht sichum21,82 Euroauf1.305,21 Euro;
    Nr. 2 ThürAbgG
    erhöht sichum6,82 Euroauf407,90 Euro;
    Nr. 3 ThürAbgG
    erhöht sich bei einer Entfernung
    von bis zu20 kmum4,09 Euroauf244,73 Euro,
    von bis zu40 kmum6,82 Euroauf407,90 Euro,
    von bis zu60 kmum8,86 Euroauf530,25 Euro,
    von bis zu80 kmum10,91 Euroauf652,60 Euro,
    von bis zu100 kmum12,95 Euroauf774,97 Euro,
    von bis zu120 kmum15,00 Euroauf897,33 Euro
    und ab120 kmum17,05 Euroauf1.019,73 Euro.
  3. 3.

    Die Aufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 ThürAbgG erhöht sich bei einer Entfernung

    von bis zu20 kmum6,58 Euroauf393,44 Euro,
    von bis zu40 kmum7,18 Euroauf429,62 Euro,
    von bis zu60 kmum7,64 Euroauf456,77 Euro,
    von bis zu80 kmum8,09 Euroauf483,91 Euro,
    von bis zu100 kmum8,54 Euroauf511,01 Euro,
    von bis zu120 kmum9,00 Euroauf538,16 Euro
    und ab120 kmum9,45 Euroauf565,27 Euro.

Hinweis des Herausgebers: Das Schreiben des Präsidenten des Landesamtes für Statistik vom 22. Juni 2018 nebst Anlagen ist in der Drucksache 6/5888 des Thüringer Landtags vom 26. Juni 2018 veröffentlicht.

Erfurt, den 26. Juni 2018

Der Präsident des Landtags
Christian Carius