Abschnitt 1 Gr/AufwE 2014
Bibliographie
- Titel
- Unterrichtung durch die Präsidentin des Landtags über die Veränderung der Grund- und der Aufwandsentschädigungen mit Wirkung vom 1. Januar 2014
- Redaktionelle Abkürzung
- Gr/AufwE 2014,TH
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 1101-1-1
§ 26 des Thüringer Abgeordnetengesetzes (ThürAbgG) in der Fassung vom 9. März 1995 (GVBl. S. 121), das zuletzt durch Gesetz vom 11. Februar 2014 (GVBl. S. 1) geändert worden ist, regelt das Verfahren der Anpassung der Abgeordnetenentschädigungen. Danach hat das Landesamt für Statistik dem Präsidenten des Landtags die für die Anpassung der Grund- und der Aufwandsentschädigungen maßgebenden Entwicklungsraten am Ende des ersten Quartals des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres mitzuteilen. Dieser unterrichtet danach den Landtag in einer Drucksache und die Öffentlichkeit im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen hierüber sowie über die sich daraus ergebenden Veränderungen der Grund- und der Aufwandsentschädigungen. Sie treten jeweils mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres der Bekanntgabe in Kraft.
Die Mitteilung ist mit Schreiben des Präsidenten des Landesamtes für Statistik vom 2. Juni 2014 erfolgt*. In diesem Schreiben werden die Einkommensentwicklungsrate mit 1,5 vom Hundert und die Preisentwicklungsrate mit 1,2 vom Hundert beziffert.
Hieraus ergeben sich mit Wirkung vom 1. Januar 2014 folgende Veränderungen der Grund- und der Aufwandsentschädigungen:
- 1.
Die Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1 ThürAbgG
erhöht sich um 74,34 Euro auf 5.030,24 Euro. - 2.
Die Aufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 ThürAbgG erhöht sich um 14,90 Euro auf 1.256,82 Euro; Nr. 2 ThürAbgG erhöht sich um 4,66 Euro auf 392,77 Euro; Nr. 3 ThürAbgG erhöht sich bei einer Entfernung von bis zu 20 km um 2,79 Euro auf 235,65 Euro, von bis zu 40 km um 4,66 Euro auf 392,77 Euro, von bis zu 60 km um 6,05 Euro auf 510,60 Euro, von bis zu 80 km um 7,45 Euro auf 628,40 Euro, von bis zu 100 km um 8,85 Euro auf 746,24 Euro, von bis zu 120 km um 10,25 Euro auf 864,06 Euro und ab 120 km um 11,64 Euro auf 981,91 Euro. - 3.
Die Aufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 ThürAbgG erhöht sich bei einer Entfernung
von bis zu 20 km um 4,49 Euro auf 378,85 Euro, von bis zu 40 km um 4,91 Euro auf 413,69 Euro, von bis zu 60 km um 5,22 Euro auf 439,83 Euro, von bis zu 80 km um 5,53 Euro auf 465,96 Euro, von bis zu 100 km um 5,83 Euro auf 492,06 Euro, von bis zu 120 km um 6,14 Euro auf 518,20 Euro und ab 120 km um 6,45 Euro auf 544,32 Euro.
Hinweis des Herausgebers: Das Schreiben des Präsidenten des Landesamtes für Statistik vom 2. Juni 2014 nebst Anlagen ist in der Drucksache 5/7875 des Thüringer Landtags vom 13. Juni 2013 veröffentlicht.
Erfurt, den 13. Juni 2014
Die Präsidentin des Landtags
Birgit Diezel