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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 Gr/AufwE 2023

Bibliographie

Titel
Unterrichtung durch die Präsidentin des Landtags über die Veränderung der Grund- und der Aufwandsentschädigungen mit Wirkung vom 1. Januar 2023
Redaktionelle Abkürzung
Gr/AufwE 2023,TH
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
1101-1-1

§ 26 des Thüringer Abgeordnetengesetzes (ThürAbgG) in der Fassung vom 9. März 1995 (GVBl. S. 121), das zuletzt durch Gesetz vom 2. November 2021 (GVBl. S. 545) geändert worden ist, regelt das Verfahren der Anpassung der Abgeordnetenentschädigungen. Danach hat das Landesamt für Statistik der Präsidentin des Landtags die für die Anpassung der Grund- und der Aufwandsentschädigungen maßgebenden Entwicklungsraten am Ende des ersten Quartals des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres mitzuteilen. Diese unterrichtet danach den Landtag in einer Drucksache und die Öffentlichkeit im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen hierüber sowie über die sich daraus ergebenden Veränderungen der Grund- und der Aufwandsentschädigungen. Sie treten jeweils mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres der Bekanntgabe in Kraft.

Die Mitteilung ist mit Schreiben des Präsidenten des Landesamtes für Statistik vom 1. Juni 2023 erfolgt. In diesem Schreiben werden die Einkommensentwicklungsrate mit 4,4 vom Hundert und die Preisentwicklungsrate mit 7,5 vom Hundert beziffert. *

Hieraus ergeben sich mit Wirkung vom 1. Januar 2023 folgende Veränderungen der Grund- und der Aufwandsentschädigungen:

  1. 1.

    Die Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1 ThürAbgG

    erhöht sichum275,97 Euroauf6.548,12 Euro.
  2. 2.

    Die Aufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 2 Satz 1

    Nr. 1 ThürAbgG

    erhöht sichum105,22 Euroauf1.508,15 Euro;

    Nr. 2 ThürAbgG

    erhöht sichum32,88 Euroauf471,31 Euro;

    Nr. 3 ThürAbgG

    erhöht sich bei einer Entfernung

    von bis zu20 kmum19,73 Euroauf282,79 Euro,
    von bis zu40 kmum32,88 Euroauf471,31 Euro,
    von bis zu60 kmum42,75 Euroauf612,70 Euro,
    von bis zu80 kmum52,61 Euroauf754,07 Euro,
    von bis zu100 kmum62,47 Euroauf895,46 Euro,
    von bis zu120 kmum72,34 Euroauf1.036,86 Euro
    und ab120 kmum82,21 Euroauf1.178,29 Euro.
  3. 3.

    Die Aufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 ThürAbgG erhöht sich bei einer Entfernung

    von bis zu20 kmum31,72 Euroauf454,62 Euro,
    von bis zu40 kmum34,63 Euroauf496,41 Euro,
    von bis zu60 kmum36,82 Euroauf527,78 Euro,
    von bis zu80 kmum39,01 Euroauf559,16 Euro,
    von bis zu100 kmum41,20 Euroauf590,47 Euro,
    von bis zu120 kmum43,38 Euroauf621,84 Euro
    und ab120 kmum45,57 Euroauf653,16 Euro.

Hinweis des Herausgebers: Das Schreiben des Präsidenten des Landesamtes für Statistik vom 1. Juni 2023 nebst Anlagen ist in der Drucksache 7/8193 des Thüringer Landtags vom 14. Juni 2023 veröffentlicht.

Erfurt, den 14. Juni 2023

Die Präsidentin des Landtags
Birgit Pommer