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  • ab 09.03.1995 (aktuelle Fassung)

§ 9 ThürAbgG - Freifahrtberechtigung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Amtliche Abkürzung
ThürAbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
1101-1

Abgeordnete haben das Recht, die Deutsche Bahn AG innerhalb Thüringens frei zu benutzen. Ihnen sind dazu auf Antrag Freifahrscheine zu übergeben.