Abschnitt Gr/AufwE 2021
Bibliographie
- Titel
- Unterrichtung durch die Präsidentin des Landtags über die Veränderung der Grund- und der Aufwandsentschädigungen mit Wirkung vom 1. Januar 2021
- Redaktionelle Abkürzung
- Gr/AufwE 2021,TH
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 1101-1-1
§ 26 des Thüringer Abgeordnetengesetzes (ThürAbgG) in der Fassung vom 9. März 1995 (GVBl. S. 121), das zuletzt durch Gesetz vom 21. Dezember 2020 (GVBl. S. 680) geändert worden ist, regelt das Verfahren der Anpassung der Abgeordnetenentschädigungen. Danach hat das Landesamt für Statistik der Präsidentin des Landtags die für die Anpassung der Grund- und der Aufwandsentschädigungen maßgebenden Entwicklungsraten am Ende des ersten Quartals des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres mitzuteilen. Diese unterrichtet danach den Landtag in einer Drucksache und die Öffentlichkeit im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen hierüber sowie über die sich daraus ergebenden Veränderungen der Grund- und der Aufwandsentschädigungen. Sie treten jeweils mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres der Bekanntgabe in Kraft.
Die Mitteilung ist mit Schreiben des Präsidenten des Landesamtes für Statistik vom 4. Mai 2021 erfolgt 1. In diesem Schreiben werden die Einkommensentwicklungsrate mit 1,0 vom Hundert und die Preisentwicklungsrate mit 0,9 vom Hundert beziffert.
Hieraus ergeben sich mit Wirkung vom 1. Januar 2021 folgende Veränderungen der Grund- und der Aufwandsentschädigungen:
- 1.
Die Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1 ThürAbgG
erhöht sich um 59,77 Euro auf 6.036,72 Euro. - 2.
Die Aufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 ThürAbgG
erhöht sichum 12,13 Euro auf 1.359,43 Euro; Nr. 2 ThürAbgG
erhöht sichum 3,79 Euro auf 424,84 Euro; Nr. 3 ThürAbgG
erhöht sich bei einer Entfernungvon bis zu 20 km um 2,27 Euro auf 254,90 Euro, von bis zu 40 km um 3,79 Euro auf 424,84 Euro, von bis zu 60 km um 4,93 Euro auf 552,28 Euro, von bis zu 80 km um 6,06 Euro auf 679,71 Euro, von bis zu 100 km um 7,20 Euro auf 807,16 Euro, von bis zu 120 km um 8,34 Euro auf 934,61 Euro und ab 120 km um 9,47 Euro auf 1.062,09 Euro. - 3.
Die Aufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 ThürAbgG erhöht sich bei einer Entfernung
von bis zu 20 km um 3,66 Euro auf 409,79 Euro, von bis zu 40 km um 3,99 Euro auf 447,46 Euro, von bis zu 60 km um 4,24 Euro auf 475,74 Euro, von bis zu 80 km um 4,50 Euro auf 504,02 Euro, von bis zu 100 km um 4,75 Euro auf 532,24 Euro, von bis zu 120 km um 5,00 Euro auf 560,52 Euro und ab 120 km um 5,25 Euro auf 588,75 Euro.
Hinweis des Herausgebers: Das Schreiben des Präsidenten des Landesamtes für Statistik vom 4. Mai 2021 nebst Anlagen ist in der Drucksache 7/3341 des Thüringer Landtags vom 7. Mai 2021 veröffentlicht.
Erfurt, den 7. Mai 2021
Die Präsidentin des Landtags
Birgit Keller