§ 16 MinG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Regierung (Ministergesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- MinG,BW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1103 2
(1) Ein ehemaliges Mitglied der Regierung hat ab dem Zeitpunkt, in dem die Amtsbezüge aufhören, Anspruch auf Ruhegehalt, wenn es insgesamt eine Amtszeit von fünf Jahren zurückgelegt hat. Amtszeit ist die Zeit, die das Mitglied hauptamtlich einer Regierung im Gebiet des Landes Baden-Württemberg angehört hat; als Amtszeit gilt auch die Zeit, die als politischer Staatssekretär nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der politischen Staatssekretäre oder als Mitglied der Bundesregierung oder einer anderen Landesregierung oder als Parlamentarischer Staatssekretär nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre zurückgelegt worden ist. Der Anspruch auf Ruhegehalt ruht bis zum Beginn des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres, sofern die Amtszeit 5 Jahre betragen hat. Mit dem sechsten und dem siebten Amtsjahr entsteht der Anspruch auf Ruhegehalt jeweils 2 Jahre früher. Bei einer Amtszeit von mehr als 8 Jahren ruht der Anspruch bis zum Beginn des Monats der Vollendung des 55. Lebensjahres. Er ruht jedoch längstens bis zum Eintritt der Dienstunfähigkeit.
(2) Hat ein Mitglied der Regierung bei Ausübung seines Amtes oder im Zusammenhang mit der Innehabung oder pflichtgemäßen Führung seines Amtes eine Gesundheitsschädigung erlitten, die seine Arbeitskraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigt, dass es nach Beendigung des Amtsverhältnisses zur Übernahme seiner früheren Tätigkeit oder einer ihr gleichwertigen Beschäftigung nicht mehr in der Lage ist, so erhält es auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Ruhegehalt in Höhe von mindestens fünfunddreißig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Amtsbezüge.
(3) Ruhegehaltfähige Amtsbezüge sind das Amtsgehalt und der Familienzuschlag bis zur Stufe 1. Das Ruhegehalt beträgt nach fünfjähriger Amtszeit 38,27 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Amtsbezüge. Es erhöht sich für jedes weitere Jahr der Amtszeit um 2,87 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Amtsbezüge bis zum Höchstsatz von 71,75 vom Hundert.
(4) Bei der Berechnung der Amtszeit nach Absatz 1 gilt ein Rest von mehr als zweihundertdreiundsiebzig Tagen als volles Amtsjahr.