§ 29 APO-S I - Besondere Versetzungsbestimmungen für die Sekundarschule
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I - APO-S I)
- Amtliche Abkürzung
- APO-S I
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) In der Sekundarschule nach § 20 Absatz 5 und 6 gelten die Versetzungsbestimmen des § 28.
(2) In der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1 gelten für die Versetzung ab Klasse 7 die Bestimmungen der §§ 25, 26 und 27. Für die Versetzung von Klasse 9 nach 10 und für den Übergang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe nach Klasse 10 im gymnasialen Bildungsgang gelten die Bestimmungen des § 27 entsprechend.
(3) Für die Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 2 gelten für die Versetzung im Bildungsgang der Grundebene die Bestimmungen des § 28, im Bildungsgang der Erweiterungsebene die Bestimmungen des § 26.