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§ 17 APO-S I - Gymnasium

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I - APO-S I)
Amtliche Abkürzung
APO-S I
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Englisch wird ab Klasse 5 als erste Fremdsprache fortgeführt. Die Schule kann ab Klasse 5 außerdem eine andere moderne Fremdsprache oder Latein als zweite Fremdsprache anbieten. Über das Fremdsprachenangebot in Klasse 5 entscheidet die Schulkonferenz im Benehmen mit dem Schulträger.

(2) Eine moderne Fremdsprache oder Latein ist ab Klasse 6 zweite Fremdsprache. § 5 Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt.

(3) Im Wahlpflichtunterricht der Klassen 8 und 9 bietet die Schule mindestens eine dritte Fremdsprache an. Daneben kann sie Fächer oder Fächerkombinationen im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen und im gesellschaftswissenschaftlich-wirtschaftlichen Schwerpunkt anbieten. Schulen mit einem künstlerischen Profil können außerdem Fächer oder Fächerkombinationen im künstlerisch-musischen Schwerpunkt anbieten.

(4) Die Ergänzungsstunden werden vorrangig für die Förderung in den Fächern Deutsch, Mathematik, den Fremdsprachen oder dem Lernbereich Naturwissenschaften verwendet, insbesondere, wenn damit eine Klassenwiederholung oder ein Schulformwechsel vermieden werden kann. Darüber hinaus können Ergänzungsstunden auch für erweiterte Angebote in den Fächern der Stundentafel verwendet werden. Die Schulkonferenz beschließt dafür Grundsätze auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters.

(5) Klassenarbeiten werden in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch, der zweiten Fremdsprache sowie den Fächern des Wahlpflichtunterrichts geschrieben.