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§ 45 APO-S I - Besondere Bestimmungen für NRW-Sportschulen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I - APO-S I)
Amtliche Abkürzung
APO-S I
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) In eine NRW-Sportschule und ab Klasse 8 eine Klasse für Leistungssportlerinnen und Leistungssportler einer solchen Schule kann nur aufgenommen werden, wer jeweils die Eignung in einer sportpraktischen Prüfung nachweist.

(2) NRW-Sportschulen sollen den Unterricht in den Klassen für Leistungssportlerinnen und Leistungssportler so organisieren, dass die Schullaufbahn und die Laufbahn im Sport vereinbar sind.