§ 45 APO-S I - Besondere Bestimmungen für NRW-Sportschulen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I - APO-S I)
- Amtliche Abkürzung
- APO-S I
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) In eine NRW-Sportschule und ab Klasse 8 eine Klasse für Leistungssportlerinnen und Leistungssportler einer solchen Schule kann nur aufgenommen werden, wer jeweils die Eignung in einer sportpraktischen Prüfung nachweist.
(2) NRW-Sportschulen sollen den Unterricht in den Klassen für Leistungssportlerinnen und Leistungssportler so organisieren, dass die Schullaufbahn und die Laufbahn im Sport vereinbar sind.