§ 22 UntAG - Ladung der Zeugen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin (Untersuchungsausschussgesetz - UntAG)
- Amtliche Abkürzung
- UntAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 1101-2
Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung des Untersuchungsausschusses zu erscheinen. In der Ladung sind die Zeugen über das Beweisthema zu unterrichten, über ihre Rechte zu belehren und auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens sowie darauf hinzuweisen, dass sie einen anwaltlichen Beistand zu der Vernehmung hinzuziehen dürfen.