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  • ab 27.10.2011 (aktuelle Fassung)

§ 2 UntAG - Untersuchungsgegenstand

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin (Untersuchungsausschussgesetz - UntAG)
Amtliche Abkürzung
UntAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
1101-2

(1) Ein Untersuchungsausschuss kann vom Abgeordnetenhaus jeweils nur für einen bestimmten Untersuchungsauftrag eingesetzt werden. Dem Untersuchungsausschuss können zugleich oder nachträglich auch mehrere Untersuchungsaufträge zu demselben Untersuchungsgegenstand erteilt werden. Antrag und Beschluss über die Einsetzung und über die nachträgliche Auftragserteilung müssen den Untersuchungsgegenstand genau umschreiben. Hält das Abgeordnetenhaus den Einsetzungsantrag für teilweise verfassungswidrig, so ist der Untersuchungsausschuss mit der Maßgabe einzusetzen, dass dessen Untersuchungen auf diejenigen Teile des Untersuchungsgegenstandes zu beschränken sind, die das Abgeordnetenhaus für nicht verfassungswidrig hält. Das Recht der Antragstellenden, wegen der teilweisen Ablehnung des Einsetzungsantrags den Verfassungsgerichtshof anzurufen, bleibt unberührt.

(2) Der in dem Einsetzungsantrag benannte Untersuchungsgegenstand darf gegen den Willen der Antragsteller nur geändert werden, sofern dies notwendig ist, um ein umfassenderes und wirklichkeitstreueres Bild des angeblichen Missstands zu vermitteln und sofern dies denselben Untersuchungsgegenstand betrifft und diesen im Kern unverändert lässt. Das Abgeordnetenhaus kann den Auftrag für den Untersuchungsausschuss aufgliedern und ihm aufgeben, einzelne Punkte vorab zu klären. Trifft das Abgeordnetenhaus keine Regelungen im Sinne des Satzes 2, so entscheidet der Untersuchungsausschuss, sofern nicht ein Viertel seiner Mitglieder widerspricht.

(3) Der Untersuchungsausschuss ist an den ihm erteilten Auftrag gebunden. Kommt der Untersuchungsausschuss bei seinen Untersuchungen zu der Überzeugung, dass eine Änderung des Untersuchungsgegenstandes wegen des Sachzusammenhangs angezeigt erscheint, so kann er einen entsprechenden Antrag im Abgeordnetenhaus einbringen. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4) Der Einsetzungsbeschluss soll einen Vorschlag über den im Rahmen des Untersuchungsverfahrens erforderlichen Umfang der personellen Ausstattung des Untersuchungsausschusses enthalten.