§ 9 UntAG - Sitzungen zur Beweisaufnahme und Ausschluss der Öffentlichkeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin (Untersuchungsausschussgesetz - UntAG)
- Amtliche Abkürzung
- UntAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 1101-2
(1) Die Beweisaufnahme erfolgt vorbehaltlich der folgenden Absätze in öffentlicher Sitzung.
(2) Ton- und Filmaufnahmen sowie Ton- und Bildübertragungen sind nicht zulässig. Der Untersuchungsausschuss kann nach Zustimmung der zu vernehmenden oder anzuhörenden Personen Ausnahmen zulassen. Schriftliche Aufzeichnungen sind zulässig, können aber im Einzelfall vom Untersuchungsausschuss untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass sie zum Zwecke der Zeugenbeeinflussung weitergegeben werden sollen.
(3) Der Untersuchungsausschuss schließt die Öffentlichkeit aus, wenn
- 1.
Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich von Zeugen oder Dritten zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen verletzen würde,
- 2.
eine Gefährdung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit von einzelnen Zeugen oder einer anderen Person zu besorgen ist,
- 3.
besondere Gründe des Wohls des Bundes oder eines Landes entgegenstehen.
Er kann die Öffentlichkeit ausschließen oder beschränken, wenn ein Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs- oder Steuergeheimnis zur Sprache kommt, durch dessen öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzt würden, oder wenn dies zur Erlangung einer wahrheitsgemäßen Aussage erforderlich erscheint.
(4) Zur Stellung eines Antrages auf Ausschluss oder Beschränkung der Öffentlichkeit sind berechtigt:
- 1.
anwesende Mitglieder des Untersuchungsausschusses,
- 2.
Zeugen, Sachverständige und sonstige Auskunftspersonen.
(5) Über den Ausschluss oder die Beschränkung der Öffentlichkeit entscheidet der Untersuchungsausschuss in einer Beratungssitzung. Die oder der Vorsitzende begründet die Entscheidung in öffentlicher Sitzung.