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  • ab 27.10.2011 (aktuelle Fassung)

§ 22 UntAG - Ladung der Zeugen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin (Untersuchungsausschussgesetz - UntAG)
Amtliche Abkürzung
UntAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
1101-2

Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung des Untersuchungsausschusses zu erscheinen. In der Ladung sind die Zeugen über das Beweisthema zu unterrichten, über ihre Rechte zu belehren und auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens sowie darauf hinzuweisen, dass sie einen anwaltlichen Beistand zu der Vernehmung hinzuziehen dürfen.