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§ 28 UntAG - Grundlose Zeugnisverweigerung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin (Untersuchungsausschussgesetz - UntAG)
Amtliche Abkürzung
UntAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
1101-2

(1) Wird das Zeugnis ohne gesetzlichen Grund verweigert, so kann der Untersuchungsausschuss Zeugen die durch ihre Weigerung verursachten Kosten auferlegen und bei dem Landgericht Berlin I die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von bis zu 10.000 Euro beantragen.

(2) Unter der in Absatz 1 bestimmten Voraussetzung kann das Landgericht Berlin I auf Antrag des Untersuchungsausschusses zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft anordnen, jedoch nicht über die Zeit der Beendigung des Untersuchungsverfahrens, auch nicht über die Zeit von sechs Monaten hinaus.

(3) § 70 Absatz 4 der Strafprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.