§ 28 UntAG - Grundlose Zeugnisverweigerung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin (Untersuchungsausschussgesetz - UntAG)
- Amtliche Abkürzung
- UntAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 1101-2
(1) Wird das Zeugnis ohne gesetzlichen Grund verweigert, so kann der Untersuchungsausschuss Zeugen die durch ihre Weigerung verursachten Kosten auferlegen und bei dem Landgericht Berlin I die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von bis zu 10.000 Euro beantragen.
(2) Unter der in Absatz 1 bestimmten Voraussetzung kann das Landgericht Berlin I auf Antrag des Untersuchungsausschusses zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft anordnen, jedoch nicht über die Zeit der Beendigung des Untersuchungsverfahrens, auch nicht über die Zeit von sechs Monaten hinaus.
(3) § 70 Absatz 4 der Strafprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.