Versionsverlauf


  • ab 27.10.2011 (aktuelle Fassung)

§ 20 UntAG - Zutrittsrecht

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin (Untersuchungsausschussgesetz - UntAG)
Amtliche Abkürzung
UntAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
1101-2

Der Untersuchungsausschuss hat im Rahmen des Untersuchungsauftrags und der verfassungsrechtlichen Grenzen Zutritt zu allen Einrichtungen des Landes Berlin. Das gleiche Recht steht ihm bei allen Einrichtungen zu, die zu den der Aufsicht des Landes Berlin unterstellten Körperschaften, Stiftungen oder Anstalten des öffentlichen Rechts gehören, sowie bei Einrichtungen in privatrechtlicher Organisationsform, an denen das Land Berlin die Anteilsmehrheit hat.