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  • ab 27.10.2011 (aktuelle Fassung)

§ 13 UntAG - Unterrichtung der Öffentlichkeit

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin (Untersuchungsausschussgesetz - UntAG)
Amtliche Abkürzung
UntAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
1101-2

Über nicht öffentliche Sitzungen kann die oder der Vorsitzende die Öffentlichkeit unterrichten. Sie oder er hat die Fraktionen hieran zu beteiligen.