§ 13 UntAG - Unterrichtung der Öffentlichkeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin (Untersuchungsausschussgesetz - UntAG)
- Amtliche Abkürzung
- UntAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 1101-2
Über nicht öffentliche Sitzungen kann die oder der Vorsitzende die Öffentlichkeit unterrichten. Sie oder er hat die Fraktionen hieran zu beteiligen.