§ 11 UntAG - Anwesenheitsrecht des Senats
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin (Untersuchungsausschussgesetz - UntAG)
- Amtliche Abkürzung
- UntAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 1101-2
Mitglieder des Senats oder deren Beauftragte nehmen nicht an den Sitzungen des Untersuchungsausschusses teil. Die Anwesenheit als Zuhörer kann ihnen
- a)
für öffentliche Sitzungen mit einfacher Mehrheit,
- b)
für nicht öffentliche Sitzungen zur Beweisaufnahme mit Zweidrittelmehrheit und
- c)
für Beratungssitzungen durch einstimmigen Beschluss
gestattet werden.