Versionsverlauf


  • ab 27.10.2011 (aktuelle Fassung)

§ 11 UntAG - Anwesenheitsrecht des Senats

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin (Untersuchungsausschussgesetz - UntAG)
Amtliche Abkürzung
UntAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
1101-2

Mitglieder des Senats oder deren Beauftragte nehmen nicht an den Sitzungen des Untersuchungsausschusses teil. Die Anwesenheit als Zuhörer kann ihnen

  1. a)

    für öffentliche Sitzungen mit einfacher Mehrheit,

  2. b)

    für nicht öffentliche Sitzungen zur Beweisaufnahme mit Zweidrittelmehrheit und

  3. c)

    für Beratungssitzungen durch einstimmigen Beschluss

gestattet werden.