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§ 21 UntAG - Untersuchung von Personen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin (Untersuchungsausschussgesetz - UntAG)
Amtliche Abkürzung
UntAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
1101-2

Der Untersuchungsausschuss kann beim Landgericht Berlin I die Anordnung der körperlichen Untersuchung von Personen sowie der Leichenschau oder Leichenöffnung beantragen. § 81c Absatz 1, 2 und 4 sowie die §§ 81d und 87 bis 89 der Strafprozessordnung finden entsprechende Anwendung.