§ 10 UntAG - Anwesenheitsrecht von Mitgliedern des Abgeordnetenhauses
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin (Untersuchungsausschussgesetz - UntAG)
- Amtliche Abkürzung
- UntAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 1101-2
Mitglieder des Abgeordnetenhauses, die nicht dem Untersuchungsausschuss angehören, können mit Zweidrittelmehrheit von der Teilnahme an nicht öffentlichen Sitzungen zur Beweisaufnahme ausgeschlossen werden, wenn berechtigte Interessen eines Zeugen dies gebieten oder es zur Erlangung einer wahrheitsgemäßen Aussage erforderlich erscheint. An Beratungssitzungen dürfen sie nur mit Zustimmung des Ausschusses teilnehmen.