§ 4 UntAG - Ausscheiden von Ausschussmitgliedern
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin (Untersuchungsausschussgesetz - UntAG)
- Amtliche Abkürzung
- UntAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 1101-2
(1) Ein Mitglied des Abgeordnetenhauses, das an den zu untersuchenden Vorgängen nicht unerheblich beteiligt ist oder war, darf dem Untersuchungsausschuss nicht angehören; wird dies erst später bekannt, so hat es auszuscheiden.
(2) Hält das betroffene Mitglied die Voraussetzungen des Absatzes 1 für nicht gegeben, so entscheidet der Untersuchungsausschuss darüber mit Zweidrittelmehrheit. Bei dieser Entscheidung darf das betroffene Ausschussmitglied nicht mitwirken und wird gemäß § 3 Absatz 4 Satz 2 vertreten.
(3) Die gesetzlichen Vorschriften über die Ablehnung und Ausschließung von Richtern finden auf Mitglieder der Untersuchungsausschüsse keine Anwendung.