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  • ab 27.10.2011 (aktuelle Fassung)

§ 4 UntAG - Ausscheiden von Ausschussmitgliedern

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin (Untersuchungsausschussgesetz - UntAG)
Amtliche Abkürzung
UntAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
1101-2

(1) Ein Mitglied des Abgeordnetenhauses, das an den zu untersuchenden Vorgängen nicht unerheblich beteiligt ist oder war, darf dem Untersuchungsausschuss nicht angehören; wird dies erst später bekannt, so hat es auszuscheiden.

(2) Hält das betroffene Mitglied die Voraussetzungen des Absatzes 1 für nicht gegeben, so entscheidet der Untersuchungsausschuss darüber mit Zweidrittelmehrheit. Bei dieser Entscheidung darf das betroffene Ausschussmitglied nicht mitwirken und wird gemäß § 3 Absatz 4 Satz 2 vertreten.

(3) Die gesetzlichen Vorschriften über die Ablehnung und Ausschließung von Richtern finden auf Mitglieder der Untersuchungsausschüsse keine Anwendung.