§ 24 UntAG - Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin (Untersuchungsausschussgesetz - UntAG)
- Amtliche Abkürzung
- UntAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 1101-2
(1) Die Vorschriften der §§ 53, 53a der Strafprozessordnung über das Recht der Zeugen zur Verweigerung des Zeugnisses gelten entsprechend.
(2) Zeugen können die Auskunft auf Fragen verweigern, deren Beantwortung ihnen oder Personen, die im Sinne des § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung ihre Angehörigen sind, die Gefahr zuziehen würde, einer Untersuchung nach einem gesetzlich geordneten Verfahren ausgesetzt zu werden.
(3) Über die in den Absätzen 1 und 2 bestimmten Rechte sind Zeugen bei Beginn der ersten Vernehmung zur Sache zu belehren.
(4) Die Tatsachen, auf die einzelne Zeugen die Verweigerung ihres Zeugnisses stützen, sind auf Verlangen glaubhaft zu machen.
(5) Ein Zeuge, der trotz des ihm nach Absatz 1 und Absatz 2 zustehenden Auskunftsverweigerungsrechts ausgesagt hat, darf nicht vereidigt werden. Außerdem findet § 60 Nummer 1 und 2 der Strafprozessordnung entsprechende Anwendung, letztere Bestimmung, soweit eine Straftat Gegenstand der Aussage war. Im Übrigen sollen Zeugen nur vereidigt werden, wenn der Untersuchungsausschuss es wegen der Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für erforderlich hält. Die Vereidigung erfolgt nach der Vernehmung gemäß den §§ 64 bis 67 der Strafprozessordnung.