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  • ab 27.10.2011 (aktuelle Fassung)

§ 12 UntAG - Sonstige Anwesenheitsrechte

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin (Untersuchungsausschussgesetz - UntAG)
Amtliche Abkürzung
UntAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
1101-2

Der Untersuchungsausschuss kann den benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Fraktionen sowie sonstigen Personen, an deren Anwesenheit ein berechtigtes Interesse besteht, den Zutritt zu nicht öffentlichen Sitzungen gestatten.