§ 12 UntAG - Sonstige Anwesenheitsrechte
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin (Untersuchungsausschussgesetz - UntAG)
- Amtliche Abkürzung
- UntAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 1101-2
Der Untersuchungsausschuss kann den benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Fraktionen sowie sonstigen Personen, an deren Anwesenheit ein berechtigtes Interesse besteht, den Zutritt zu nicht öffentlichen Sitzungen gestatten.