§ 1 UntAG - Einsetzung und Aufgabe von Untersuchungsausschüssen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin (Untersuchungsausschussgesetz - UntAG)
- Amtliche Abkürzung
- UntAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 1101-2
(1) Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen. Die Einsetzung erfolgt durch Beschluss des Abgeordnetenhauses.
(2) Der Untersuchungsausschuss hat die Aufgabe, im Rahmen der verfassungsmäßigen Zuständigkeit des Abgeordnetenhauses einzelne Tatbestände aufzuklären.