ThürAGKrWG,TH - Thüringer Ausführungsgesetz-Kreislaufwirtschaftsgesetz

Thüringer Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (ThürAGKrWG)

Bibliographie

Titel
Thüringer Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (ThürAGKrWG)
Amtliche Abkürzung
ThürAGKrWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
54-3

Vom 23. November 2017 (GVBl. S. 246) (1)

Geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731) (2)

Inhaltsübersicht§§
Erster Abschnitt
Kreislauf- und Abfallwirtschaft
Förderung des Ressourcenschutzes und der Kreislaufwirtschaft1
Vorbildwirkung der öffentlichen Hand2
Zweiter Abschnitt
Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
Bestimmung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger3
Aufgaben kreisangehöriger Gemeinden4
Betretungsrecht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger5
Satzung6
Kleinmengensammlung7
Dritter Abschnitt
Deponien
Deponie-Eigenkontrolle8
Veränderungssperre9
Vierter Abschnitt
Abfallwirtschaftsplanung
Abfallbilanzen10
Abfallwirtschaftskonzepte11
Abfallwirtschaftsplan12
Abfallvermeidungsprogramme13
Fünfter Abschnitt
Zuständigkeiten
Abfallbehörden14
Sachliche Zuständigkeit des Landesamts für Umwelt, Bergbau und Naturschutz15
Sachliche Zuständigkeit der Landkreise und kreisfreien Städte16
Mitwirkung bei Berichts- und Informationspflichten, Selbstbetroffenheit unterer Abfallbehörden17
Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum18
Sachliche Zuständigkeit der Polizei19
Sachliche Zuständigkeit für die Marktüberwachung20
Zuständigkeit für Anordnungen bei allgemeiner Überwachung oder im Einzelfall21
Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten22
(weggefallen)23
Sechster Abschnitt
Schlussbestimmungen
Bußgeldvorschriften24
Weitere Verordnungsermächtigungen25
Überwachung, allgemeine Anordnungsbefugnis, Grundrechtseinschränkung26
Gleichstellungsbestimmung27

Artikel 1 des Thüringer Gesetzes zur Anpassung abfallrechtlicher Regelungen an das Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 23. November 2017 (GVBl. S. 246)

Nach Artikel 129 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731) gelten Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§§ 1 - 2, Erster Abschnitt - Kreislauf- und Abfallwirtschaft

§ 1 ThürAGKrWG - Förderung des Ressourcenschutzes und der Kreislaufwirtschaft

Bibliographie

Titel
Thüringer Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (ThürAGKrWG)
Amtliche Abkürzung
ThürAGKrWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
54-3

Jede Person soll sich so verhalten, dass die natürlichen Ressourcen geschützt, mit ihnen sparsam und effizient umgegangen und eine Wiederverwendung gebrauchter Rohstoffe und Ressourcen ermöglicht wird und, dass nicht vermiedene Abfälle im Einklang mit der Abfallhierarchie nach § 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der jeweils geltenden Fassung verwertet oder beseitigt werden.

§ 2 ThürAGKrWG - Vorbildwirkung der öffentlichen Hand

Bibliographie

Titel
Thüringer Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (ThürAGKrWG)
Amtliche Abkürzung
ThürAGKrWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
54-3

(1) Die Behörden des Landes, die Gemeinden, die Landkreise, die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Betriebe, deren Kapital sich ganz oder überwiegend in der Hand des Landes oder der Kommunen befindet, tragen in ihrem gesamten Wirkungskreis zur Förderung der Kreislaufwirtschaft bei.

(2) Sie haben bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen, der Beschaffung oder Verwendung von Material und Gebrauchsgütern, bei der Planung und der Erstellung der Leistungsbeschreibung von Bauvorhaben sowie von sonstigen Aufträgen den Erzeugnissen den Vorzug zu geben, die

  1. 1.

    mit rohstoffschonenden oder abfallarmen Produktionsverfahren hergestellt sind,

  2. 2.

    durch Vorbereitung zur Wiederverwendung oder durch Recycling aus Abfällen hergestellt worden sind,

  3. 3.

    langlebig und reparaturfreundlich sind,

  4. 4.

    im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder schadstoffärmeren Abfällen führen oder

  5. 5.

    sich nach Gebrauch in besonderem Maße zur umweltverträglichen, insbesondere energiesparenden Wiederverwendung oder zum Recycling eignen,

sofern diese mindestens im gleichen Maße wie andere Erzeugnisse für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind und die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht entgegenstehen. Der niedrigste Angebotspreis allein ist nicht entscheidend.

(3) Soweit die öffentliche Hand Einrichtungen oder Grundstücke für Veranstaltungen zur Verfügung stellt, soll diese darauf hinwirken, dass wieder verwendbare Erzeugnisse eingesetzt werden.

§§ 3 - 7, Zweiter Abschnitt - Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger