§ 16 ThürAGKrWG - Sachliche Zuständigkeit der Landkreise und kreisfreien Städte
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (ThürAGKrWG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürAGKrWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 54-3
Die Landkreise und kreisfreien Städte sind als untere Abfallbehörden zuständig für
- 1.
eine Entscheidung im Einzelfall nach § 28 Abs. 2 KrWG, soweit die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen, die auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken, in Parks, Grünanlagen und auf Friedhöfen oder in sonstiger Weise anfallen, betroffen ist,
- 2.
die abfallwirtschaftliche Überwachung nach § 47 KrWG mit Ausnahme
- a)
von Deponien,
- b)
der Überwachung der Anforderungen nach §§ 4 bis 14, § 16 Abs. 1 bis 4 und den §§ 17 bis 30 VerpackG,
- c)
der Überwachung der Anforderungen nach § 8 Abs. 2 und § 9 der Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV) in der Fassung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214) in der jeweils geltenden Fassung,
- d)
der Überwachung nach
- aa)
der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006,
- bb)
dem Abfallverbringungsgesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
- cc)
der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 158 vom 30. April 2004, S. 7; L 229, S. 5) in der jeweils geltenden Fassung,
- dd)
der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) in der jeweils geltenden Fassung,
- ee)
der PCB/PCT-Abfallverordnung vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 932) in der jeweils geltenden Fassung und
- e)
der Überwachung eines der Bergaufsicht unterliegenden Betriebs,
- 3.
den Vollzug der Bestimmungen über die Anzeige über die Aufnahme der Tätigkeit von Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern von Abfällen nach § 53 KrWG und der aufgrund des § 53 Abs. 6 KrWG erlassenen Rechtsverordnung,
- 4.
die Erteilung der Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler nach § 54 Abs. 1 KrWG und den Vollzug der aufgrund des § 54 Abs. 7 KrWG ergangenen Rechtsverordnung,
- 5.
den Vollzug der Bestimmungen über die Bestellung von Abfallbeauftragten nach den §§ 59 und 60 KrWG und der aufgrund des § 59 Abs. 1 Satz 2 und des § 60 Abs. 3 Satz 2 KrWG erlassenen Rechtsverordnungen,
- 6.
die Überwachung der Herstellerpflicht nach § 6 Abs. 3 ElektroG und der Hersteller- und Vertreiberpflicht nach § 7 Abs. 4 ElektroG sowie die Überwachung der Sammlung, der Rücknahme und der Behandlungs- und Verwertungspflichten nach den Abschnitten 3 und 4 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, soweit sie in der Zuständigkeit des Landes liegt,
- 7.
die Entscheidung über die Zulässigkeit von Abweichungen nach Nummer 5 des Anhangs der Altfahrzeug-Verordnung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214) in der jeweils geltenden Fassung,
- 8.
den Vollzug der Gewerbeabfallverordnung vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896) in der jeweils geltenden Fassung,
- 9.
die Überwachung nach dem Batteriegesetz, soweit sie in der Zuständigkeit des Landes liegt, mit Ausnahme der § 3 Abs. 1, 2 und 5 und § 17 BattG sowie
- 10.
§ 3 Abs. 5 Satz 3 bis 5, Abs. 6 Satz 1 Nr. 4, Abs. 7 Satz 2, 3 und 6, Abs. 8 Satz 2 bis 4, § 4 Abs. 3 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 und 3, Abs. 6, Abs. 7 Satz 2 und 3, Abs. 8 Satz 2 und 3, Abs. 9 Satz 2 und 4, § 6 Abs. 1 Satz 3, § 9a Abs. 1 und 2 Satz 2, § 11 Abs. 1b Satz 3 und Abs. 4 sowie Anhang 2 Nr. 2.2.1.2, 2.2.3.2, 2.2.4.1 bis 2.2.4.3, 3.1.1 und 3.2 der Bioabfallverordnung (BioAbfV) in der Fassung vom 4. April 2013 (BGBl. I S. 658) in der jeweils geltenden Fassung.
Satz 1 Nr. 3 bis 5 gelten nicht für die Anerkennung von Lehrgängen in den dort bezeichneten Rechtsverordnungen.