Versionsverlauf


§ 16 ThürAGKrWG - Sachliche Zuständigkeit der Landkreise und kreisfreien Städte

Bibliographie

Titel
Thüringer Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (ThürAGKrWG)
Amtliche Abkürzung
ThürAGKrWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
54-3

Die Landkreise und kreisfreien Städte sind als untere Abfallbehörden zuständig für

  1. 1.

    eine Entscheidung im Einzelfall nach § 28 Abs. 2 KrWG, soweit die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen, die auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken, in Parks, Grünanlagen und auf Friedhöfen oder in sonstiger Weise anfallen, betroffen ist,

  2. 2.

    die abfallwirtschaftliche Überwachung nach § 47 KrWG mit Ausnahme

    1. a)

      von Deponien,

    2. b)

      der Überwachung der Anforderungen nach §§ 4 bis 14, § 16 Abs. 1 bis 4 und den §§ 17 bis 30 VerpackG,

    3. c)

      der Überwachung der Anforderungen nach § 8 Abs. 2 und § 9 der Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV) in der Fassung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214) in der jeweils geltenden Fassung,

    4. d)

      der Überwachung nach

      1. aa)

        der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006,

      2. bb)

        dem Abfallverbringungsgesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,

      3. cc)

        der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 158 vom 30. April 2004, S. 7; L 229, S. 5) in der jeweils geltenden Fassung,

      4. dd)

        der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) in der jeweils geltenden Fassung,

      5. ee)

        der PCB/PCT-Abfallverordnung vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 932) in der jeweils geltenden Fassung und

    5. e)

      der Überwachung eines der Bergaufsicht unterliegenden Betriebs,

  3. 3.

    den Vollzug der Bestimmungen über die Anzeige über die Aufnahme der Tätigkeit von Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern von Abfällen nach § 53 KrWG und der aufgrund des § 53 Abs. 6 KrWG erlassenen Rechtsverordnung,

  4. 4.

    die Erteilung der Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler nach § 54 Abs. 1 KrWG und den Vollzug der aufgrund des § 54 Abs. 7 KrWG ergangenen Rechtsverordnung,

  5. 5.

    den Vollzug der Bestimmungen über die Bestellung von Abfallbeauftragten nach den §§ 59 und 60 KrWG und der aufgrund des § 59 Abs. 1 Satz 2 und des § 60 Abs. 3 Satz 2 KrWG erlassenen Rechtsverordnungen,

  6. 6.

    die Überwachung der Herstellerpflicht nach § 6 Abs. 3 ElektroG und der Hersteller- und Vertreiberpflicht nach § 7 Abs. 4 ElektroG sowie die Überwachung der Sammlung, der Rücknahme und der Behandlungs- und Verwertungspflichten nach den Abschnitten 3 und 4 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, soweit sie in der Zuständigkeit des Landes liegt,

  7. 7.

    die Entscheidung über die Zulässigkeit von Abweichungen nach Nummer 5 des Anhangs der Altfahrzeug-Verordnung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214) in der jeweils geltenden Fassung,

  8. 8.

    den Vollzug der Gewerbeabfallverordnung vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896) in der jeweils geltenden Fassung,

  9. 9.

    die Überwachung nach dem Batteriegesetz, soweit sie in der Zuständigkeit des Landes liegt, mit Ausnahme der § 3 Abs. 1, 2 und 5 und § 17 BattG sowie

  10. 10.

Satz 1 Nr. 3 bis 5 gelten nicht für die Anerkennung von Lehrgängen in den dort bezeichneten Rechtsverordnungen.