§ 10 ThürAGKrWG - Abfallbilanzen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (ThürAGKrWG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürAGKrWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 54-3
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben jährlich Abfallbilanzen nach § 21 KrWG zu erstellen, in denen die angefallenen Abfälle nach Art, Menge und Herkunft sowie ihre Verwertung, insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling und ihre Beseitigung dargestellt und begründet werden. Die dafür aufgewendeten Kosten sind darzustellen.
(2) Die oberste Abfallbehörde kann durch Rechtsverordnung für die Abfallbilanzen und die Kostendarstellungen nach Absatz 1 nähere Anforderungen an
- 1.
die Ermittlung der Abfallmengen,
- 2.
Form und Inhalt der vorzulegenden Unterlagen sowie
- 3.
Zeitpunkt und Verfahren zur Erstellung der Bilanzen
bestimmen. Die oberste Abfallbehörde kann hierbei auch die zuständige Behörde für die Entgegennahme der Abfallbilanz regeln.
(3) Die zuständige Behörde wertet die Abfallbilanzen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger aus und erstellt jährlich einen zusammenfassenden Bericht zur Abfallbilanz des Landes.