§ 6 ThürAGKrWG - Satzung
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (ThürAGKrWG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürAGKrWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 54-3
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können durch Satzung festlegen, wie ihnen im Rahmen der Überlassungspflichten nach § 17 Abs. 1 KrWG die Abfälle zu überlassen sind. Organisation und Durchführung der Abfallentsorgung sind so zu gestalten, dass die zu überlassenden Abfälle zur Ressourcenschonung vorrangig zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt oder nachrangig einer energetischen Verwertung oder Verfüllung zugeführt werden können.
(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können in ihren Satzungen Regelungen zur Durchsetzung ihnen gegenüber nach § 17 KrWG bestehender Überlassungspflichten treffen. Auf dieser Grundlage sind sie auch befugt, satzungsrechtliche Anordnungen zu treffen, insbesondere zur Durchsetzung von Überlassungspflichten und Getrennthaltungspflichten sowie zu Verbringungsverboten für überlassungspflichtige Abfälle.
(3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erheben als Gegenleistung für die Inanspruchnahme ihrer Einrichtungen Benutzungsgebühren nach dem Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301) in der jeweils geltenden Fassung. Zu den ansatzfähigen Kosten können gehören
- 1.
alle Aufwendungen für die Sicherung, Rekultivierung und Nachsorge der von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern betriebenen und stillgelegten Abfallbeseitigungsanlagen, soweit diese nicht durch Rückstellungen oder Rücklagen gedeckt sind,
- 2.
die Aufwendungen für Planungen nicht verwirklichter Vorhaben, soweit diese im Zeitpunkt der Planung in ordnungsgemäßer Wahrnehmung der Aufgaben erforderlich waren und rechtzeitig abgebrochen wurden,
- 3.
die Aufwendungen für die Beratung und Aufklärung über Abfallvermeidung und -verwertung nach § 46 KrWG,
- 4.
die Kosten einer getrennten Erfassung von Abfällen außerhalb der regelmäßigen Grundstücksentsorgung nach § 3 Abs. 1, sofern diese nicht vom Verursacher erlangt werden können.
(4) Werden verschiedene Abfallarten in einer Anlage gemeinsam entsorgt, ist grundsätzlich eine einheitliche Gebühr zu erheben. Die Festsetzung höherer Gebühren ist zulässig, wenn die verschiedenen Abfallarten aufgrund ihrer besonderen Eigenschaften einen unterschiedlichen Entsorgungsaufwand verursachen oder wenn die Abfallerzeuger Abfälle anliefern, die stofflich oder energetisch verwertet oder mit geringeren Anforderungen thermisch behandelt oder abgelagert werden könnten, jedoch nur deshalb angenommen werden müssen, weil sie mit anderen Abfallstoffen so vermischt sind, dass sie ohne unverhältnismäßigen Aufwand nicht mehr getrennt werden können. Insbesondere sind höhere Gebühren zu erheben, wenn Abfälle nur deshalb angeliefert werden, um wirtschaftlich zumutbare Mehrkosten einer höherwertigen Verwertung nach § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 KrWG zu vermeiden.
(5) Die Gebührenbemessung ist so zu gestalten, dass die Rangfolge der Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung nach § 6 KrWG als Merkmal im Sinne des § 12 Abs. 4 ThürKAG berücksichtigt wird.