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§ 15 ThürAGKrWG - Sachliche Zuständigkeit des Landesamts für Umwelt, Bergbau und Naturschutz

Bibliographie

Titel
Thüringer Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (ThürAGKrWG)
Amtliche Abkürzung
ThürAGKrWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
54-3

Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist, soweit in diesem Abschnitt oder in einer Rechtsverordnung aufgrund des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nichts anderes bestimmt ist, als obere Abfallbehörde zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben nach

  1. 1.

    den unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften im Bereich der Abfallwirtschaft,

  2. 2.

    dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und den aufgrund dieses Gesetzes oder des bis zum Ablauf des 31. Mai 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,

  3. 3.

    dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,

  4. 4.

    dem Batteriegesetz (BattG) vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582) in der jeweils geltenden Fassung und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,

  5. 4a.

    dem Verpackungsgesetz,

  6. 5.

    diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes oder des bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Thüringer Abfallwirtschaftsgesetzes (ThürAbfG) erlassenen Rechtsverordnungen,

  7. 6.

    dem Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) in der jeweils geltenden Fassung und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie

  8. 7.

    den Vollzug des Artikels 1 § 4 Abs. 3 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 649; BGBl. 1990 II S. 1226) in der jeweils geltenden Fassung.

Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz nimmt an Stelle der obersten Abfallbehörde die Aufgaben nach § 7 Abs. 1 BattG wahr. Es nimmt weiterhin übergeordnete wissenschaftlich-fachliche Aufgaben der Abfallwirtschaft, insbesondere hinsichtlich der Vermeidung, Verminderung und Verwertung von Abfällen sowie der dem Stand der Technik entsprechenden sonstigen Entsorgung nach Weisung der obersten Abfallbehörde, wahr.