§ 8 ThürAGKrWG - Deponie-Eigenkontrolle
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (ThürAGKrWG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürAGKrWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 54-3
(1) Deponiebetreiber, die aufgrund des § 1 Abs. 3 Nr. 3 und 4 der Deponieverordnung (DepV) vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900) in der jeweils geltenden Fassung nicht den Pflichten nach § 12 DepV unterliegen, haben regelmäßig Untersuchungen der von der Deponie ausgehenden Emissionen und der Immissionen im Einwirkungsbereich auf ihre Kosten durchzuführen. Hierzu gehören insbesondere regelmäßige Grundwasser-, Sickerwasser-, Oberflächenwasser-, Luft- und Bodenuntersuchungen. Sie haben die hierfür erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Sie können hierzu Dritte mit der Erfüllung dieser Pflichten beauftragen.
(2) Die oberste Abfallbehörde kann im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung regeln,
- 1.
dass bestimmte Untersuchungen nach Absatz 1 von staatlich anerkannten oder nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13. August 2008, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung für die durchzuführenden Aufgaben akkreditierten Stellen durchzuführen sind; dabei können die Voraussetzungen und das Verfahren für die staatliche Anerkennung von Stellen bestimmt werden,
- 2.
in welchen Zeitabständen und in welcher Form Untersuchungen nach Absatz 1 durchzuführen sind,
- 3.
dass der nach Nummer 5 zu bestimmenden Stelle jährlich eine Zusammenstellung über Art, Menge, Konzentration und Herkunft der im Sicker-, Oberflächen- und Grundwasser sowie Boden enthaltenen Inhaltsstoffe sowie der Schadstoffgehalte der Emissionen in die Luft zu übermitteln ist,
- 4.
dass der nach Nummer 5 zu bestimmenden Stelle unverzüglich mitzuteilen ist, wenn sich Menge und Beschaffenheit des Sicker-, Oberflächen- und Grundwassers sowie der Emissionen in die Luft wesentlich verändern,
- 5.
in welcher Form, in welchen Zeitabständen und welcher Stelle die Untersuchungsergebnisse und Aufzeichnungen nach Absatz 1 zu übermitteln sind, dass und wie diese der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden,
- 6.
in welcher Form die ordnungsgemäße Entsorgung des Probematerials durchgeführt werden soll.
(3) Die Ermächtigung des Absatzes 2 gilt entsprechend, soweit die Länder ermächtigt sind, nach
- 1.
§ 12 Abs. 5 Satz 2 DepV Einzelheiten der Messungen und Kontrollen und über die Informationen nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 DepV oder
- 2.
§ 13 Abs. 5 Satz 2 DepV Einzelheiten der Anforderungen, die an die Jahresberichte zu stellen sind, und über deren Vorlage
zu regeln.
(4) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Einwirkungsbereich der Deponie sind verpflichtet, Überwachungsmaßnahmen nach Absatz 1 zu dulden und den Zugang zu den Grundstücken zu ermöglichen. Die Deponiebetreiber haben die bei der Überwachung entstehenden Kosten zu erstatten und Schäden zu beseitigen.