§ 24 ThürAGKrWG - Bußgeldvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (ThürAGKrWG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürAGKrWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 54-3
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 8 Abs. 1 keine regelmäßigen Untersuchungen der von der Deponie ausgehenden Emissionen und der Immissionen im Einwirkungsbereich der Deponie durchführen lässt,
- 2.
einer Rechtsvorschrift zuwiderhandelt, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wird, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmungen verweist,
- 3.
einer Rechtsvorschrift zuwiderhandelt, die aufgrund des bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Thüringer Abfallwirtschaftsgesetzes erlassen wurde, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf die Bußgeldbestimmung des § 29 Abs. 1 Nr. 7 ThürAbfG verweist, oder
- 4.
einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wird.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.