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  • ab 01.12.2017 (aktuelle Fassung)

§ 24 ThürAGKrWG - Bußgeldvorschriften

Bibliographie

Titel
Thüringer Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (ThürAGKrWG)
Amtliche Abkürzung
ThürAGKrWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
54-3

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 8 Abs. 1 keine regelmäßigen Untersuchungen der von der Deponie ausgehenden Emissionen und der Immissionen im Einwirkungsbereich der Deponie durchführen lässt,

  2. 2.

    einer Rechtsvorschrift zuwiderhandelt, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wird, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmungen verweist,

  3. 3.

    einer Rechtsvorschrift zuwiderhandelt, die aufgrund des bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Thüringer Abfallwirtschaftsgesetzes erlassen wurde, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf die Bußgeldbestimmung des § 29 Abs. 1 Nr. 7 ThürAbfG verweist, oder

  4. 4.

    einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wird.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.