§ 3 ThürAGKrWG - Bestimmung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (ThürAGKrWG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürAGKrWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 54-3
(1) Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne des § 17 Abs. 1 KrWG sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Die Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 20 KrWG erstrecken sich auch auf Abfälle, die auf einem der Allgemeinheit zugänglichen Grundstück abgelagert werden. Der Allgemeinheit zugänglich sind insbesondere solche Grundstücke, deren Betreten jedermann ungehindert möglich ist und bei denen der Grundstückseigentümer oder der Nutzungsberechtigte kraft besonderer gesetzlicher Vorschriften das Betreten des Grundstücks zu dulden hat.
(2) Zur Wahrnehmung der Abfallberatungspflicht nach § 46 Abs. 1 KrWG bestellen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger einen oder mehrere Abfallberater.