§ 13 ThürAGKrWG - Abfallvermeidungsprogramme
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (ThürAGKrWG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürAGKrWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 54-3
(1) Die zuständige Behörde erstellt nach § 33 Abs. 1 Satz 3 KrWG einen Beitrag zum Abfallvermeidungsprogramm des Bundes nach § 33 Abs. 1 Satz 1 KrWG. Bei der Erstellung dieses Beitrages sind insbesondere die Abfallwirtschaftskonzepte nach § 11 zu berücksichtigen.
(2) Der nach Absatz 1 erstellte Beitrag zum Abfallvermeidungsprogramm des Bundes ist der obersten Abfallbehörde zur Zustimmung und Weiterleitung an den Bund vorzulegen.