§ 14 ThürAGKrWG - Abfallbehörden
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (ThürAGKrWG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürAGKrWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 54-3
(1) Oberste Abfallbehörde ist das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium. Es ist oberste Fachaufsichtsbehörde im Bereich der Abfallwirtschaft und fachlich zuständig für die Aufgaben nach § 18 des Verpackungsgesetzes (VerpackG) vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Obere Abfallbehörde ist das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz sowie in den besonders genannten Fällen das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum. Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz übt die Fachaufsicht über die unteren Abfallbehörden nach § 16 aus.
(3) Untere Abfallbehörden sind die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis.