§ 25 ThürAGKrWG - Weitere Verordnungsermächtigungen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (ThürAGKrWG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürAGKrWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 54-3
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung durch Rechtsverordnung zu bestimmen und dabei insbesondere die von einer Andienungs- oder Überlassungspflicht erfassten gefährlichen Abfälle zur Beseitigung sowie die Stelle, gegenüber der die Andienungs- oder Überlassungspflicht besteht, zu regeln.
(2) Die oberste Abfallbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.
im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde Zuständigkeiten abweichend von den §§ 15 bis 23 zu regeln,
- 2.
bestimmte Aufgaben, insbesondere Prüf- und Überwachungsmaßnahmen, auf anerkannte Sachverständige oder sachverständige Stellen zu übertragen,
- 3.
die Voraussetzungen für die Anerkennung der Sachverständigen oder sachverständigen Stellen und die Entgelte für deren Leistungen zu regeln,
- 4.
zu regeln, dass der Antragsteller, Anlagenbetreiber oder sonstige Veranlasser von Maßnahmen die Kosten der Sachverständigen zu tragen hat,
- 5.
zu regeln, dass die Erfüllung von Maßnahmen nach Nummer 2 durch eine Bescheinigung eines anerkannten Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle nachzuweisen ist.
Die Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 1 bedarf auch des Einvernehmens der obersten Landwirtschaftsbehörde, soweit Zuständigkeiten des Landesamts für Landwirtschaft und Ländlichen Raum nach § 18 betroffen sind oder Zuständigkeiten dieser Behörde neu begründet werden sollen.