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  • ab 01.12.2017 (aktuelle Fassung)

§ 5 ThürAGKrWG - Betretungsrecht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

Bibliographie

Titel
Thüringer Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (ThürAGKrWG)
Amtliche Abkürzung
ThürAGKrWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
54-3

Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder deren Beauftragte sind berechtigt, die Betretungsrechte der Bediensteten und Beauftragten der zuständigen Behörde nach § 19 Abs. 1 Satz 2 KrWG auszuüben, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers erforderlich ist. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) wird insoweit eingeschränkt.