§ 5 ThürAGKrWG - Betretungsrecht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (ThürAGKrWG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürAGKrWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 54-3
Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder deren Beauftragte sind berechtigt, die Betretungsrechte der Bediensteten und Beauftragten der zuständigen Behörde nach § 19 Abs. 1 Satz 2 KrWG auszuüben, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers erforderlich ist. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) wird insoweit eingeschränkt.