GOLT,RP - Geschäftsordnung Landtag

Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,RP
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1101-2

In der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 2022 (GVBl. S. 148) (1)

Geändert durch Beschluss vom 13. März 2024 (GVBl. S. 62)

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat sich gemäß Artikel 85 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz vom 18. Mai 1947 (VOBl. S. 209), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. April 2022 (GVBl. S. 105) folgende Geschäftsordnung gegeben:

Inhaltsübersicht§§
1. Abschnitt
Konstituierung
Erste Sitzung des Landtags1
Wahl des Präsidenten und der weiteren Mitglieder des Vorstands2
Wahl der schriftführenden Abgeordneten3
2. Abschnitt
Präsident, Vorstand und Schriftführung
Aufgaben des Präsidenten4
Vorstand des Landtags5
Sitzungsvorstand6
Aufgaben der Schriftführung7
3. Abschnitt
Fraktionen
Bildung von Fraktionen8
Reihenfolge der Fraktionen9
Handeln im Namen einer Fraktion10
4. Abschnitt
Ältestenrat
Zusammensetzung des Ältestenrats11
Aufgaben des Ältestenrats12
Sitzungen des Ältestenrats13
5. Abschnitt
Abgeordnete
Teilnahme an den Sitzungen und an der Arbeit des Landtags14
Verhaltensregeln15
Verzicht auf die Mitgliedschaft16
Abgeordnetenausweis17
Arbeitsunterlagen18
6. Abschnitt
Sitzungen des Landtags
Öffentlichkeit19
Leitung20
Einberufung21
Tagesordnung22
Abweichung von der festgestellten Tagesordnung23
Besprechung24
Übergang zur Tagesordnung25
Vertagung und Schluss der Besprechung26
Rederecht27
Reihenfolge der Reden28
Die Rede29
Rededauer30
Kurzintervention31
Zwischenfragen32
Zur Geschäftsordnung33
Persönliche Bemerkungen34
Erklärungen außerhalb der Tagesordnung35
Herbeirufung eines Mitglieds der Landesregierung36
Wiedereröffnung der Besprechung37
Verweisung zur Sache38
Ordnungsruf39
Störende Unruhe40
Sonstige Ordnungsmaßnahmen41
Beschlussfähigkeit42
Abstimmung43
Fragestellung bei der Abstimmung44
Reihenfolge der Abstimmung45
Namentliche Abstimmung46
Erklärungen zur Abstimmung47
Wahlen48
Bildung der Landesregierung49
Vertrauensfrage50
7. Abschnitt
Gesetzentwürfe, Anträge, Volksinitiative, Volksbegehren, Unterrichtungen und Vereinbarungen zwischen Landtag und Landesregierung
1. Unterabschnitt
Gesetzentwürfe
Einbringung51
Gesetzesberatungen52
Erste Beratung53
Gesetzgebungsverfahren mit europarechtlichen Vorgaben53a
Ausschussüberweisung54
Zweite Beratung55
Schlussabstimmung56
Dritte Beratung57
Änderungsanträge58
Zustimmungsgesetze zu Staatsverträgen59
2. Unterabschnitt
Anträge
Selbständige Anträge60
Änderungsanträge zu Anträgen, Alternativanträge61
Entschließungsanträge62
3. Unterabschnitt
Volksinitiative, Volksbegehren
Volksinitiative63
Volksbegehren64
4. Unterabschnitt
Unterrichtungen, Vereinbarungen zwischen Landtag und Landesregierung
Unterrichtungen durch die Landesregierung gemäß Artikel 89b der Verfassung65
Sonstige Unterrichtungen66
Vereinbarungen zwischen Landtag und Landesregierung66a
5. Unterabschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Verteilung67
Dringliche Beratungen68
Erledigungserklärung, Rücknahme69
8. Abschnitt
Zusammenarbeit mit anderen Parlamenten und parlamentarischen Einrichtungen
Zusammenarbeit mit anderen Parlamenten und parlamentarischen Einrichtungen70
9. Abschnitt
Fachausschüsse
1. Unterabschnitt
Aufgaben, Zusammensetzung und Verfahren der Fachausschüsse
Fachausschüsse71
Zusammensetzung der Ausschüsse72
Benennung und Abberufung der Vorsitzenden73
Benennung der Mitglieder74
Erste Einberufung75
Aufgaben und Behandlungsgegenstände, Parlamentarisches Auskunftsverlangen76
Sitzungen77
Verfahren78
Information über Ausschussverfahren und Berichterstattung79
Öffentliche, nicht öffentliche und vertrauliche Sitzungen80
Anhörverfahren81
Informations- und Beteiligungsportal81a
Sitzungsprotokolle82
Beteiligung mehrerer Ausschüsse83
2. Unterabschnitt
Unterausschüsse
Bildung von Unterausschüssen84
Rechnungsprüfungskommission85
Kommission für Angelegenheiten der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit86
10. Abschnitt
Sonstige Ausschüsse und Kommissionen
Zwischenausschuss87
Wahlprüfungsausschuss88
Untersuchungsausschüsse89
Enquete-Kommissionen90
11. Abschnitt
Anfragen und Aktuelle Debatten
Parlamentarische Anfragen91
Große Anfragen92
Besprechung der Großen Anfrage und der Antwort93
Anträge zu Großen Anfragen94
Ablehnung der Beantwortung95
Beschränkung der Verhandlung über Große Anfragen96
Kleine Anfragen97
Mündliche Anfragen98
Optionsrecht der Fraktionen99
Schutz privater und sonstiger Geheimnisse100
Aktuelle Debatte101
Orientierungsdebatte101a
12. Abschnitt
Eingaben
Weiterleitung an den Bürgerbeauftragten102
Öffentliche Petitionen103
Massen- und Sammelpetitionen104
Unzulässige Eingaben105
Beteiligung anderer Stellen und Ausschüsse106
Verfahren des Petitionsausschusses, Bürgerbeauftragter107
Ausübung der Rechte108
Strafvollzugskommission109
Beschlüsse des Petitionsausschusses110
Mitteilung und Aufhebung der Beschlüsse des Petitionsausschusses111
Bericht der Landesregierung112
Verschwiegenheitspflicht113
Bericht des Petitionsausschusses114
13. Abschnitt
Immunitätsangelegenheiten, sonstige freiheitsbeschränkende Maßnahmen, Durchsuchungen oder Beschlagnahmen in den Räumen des Landtags
Behandlung115
Grundsätze116
14. Abschnitt
Unterrichtung über die Ausführung von Beschlüssen des Landtags
Berichte der Landesregierung117
Besprechung der Berichte der Landesregierung118
15. Abschnitt
Beurkundung der Verhandlung und Ausfertigung der Beschlüsse des Landtags
Sitzungsprotokoll, Beschlussprotokoll119
Prüfung der Niederschrift von Reden120
Niederschrift von Zwischenrufen121
Ausfertigung und Übersendung der Beschlüsse122
16. Abschnitt
Rechnungshof, Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Rechnungshof123
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit124
Beauftragter für die Landespolizei124a
17. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Vereinbarkeit von Familie und Mandat125
Verkehr mit der Landesregierung126
Akteneinsicht127
Archivgut des Landtags128
Geheimschutzordnung129
Verteilung130
Fristenberechnung131
Wahrung der Frist132
Diskontinuität133
Abweichungen von der Geschäftsordnung134
Auslegung der Geschäftsordnung im Einzelfall135
Grundsätzliche Auslegung der Geschäftsordnung136
Rechte des Rechtsausschusses137
Fortführung der Geschäfte des Landtags138
Landtagsverwaltung139
Neue Informations- und Kommunikationstechnologien (Experimentierklausel)140
Inkrafttreten141
Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtags Rheinland-PfalzAnlage 1
Verfahrensgrundsätze für die Behandlung von öffentlichen Petitionen gemäß § 103 Abs. 2 GOLTAnlage 2
Grundsätze in Immunitätsangelegenheiten (Artikel 94 Abs. 1 LV), in Fällen sonstiger Freiheitsbeschränkungen (Artikel 94 Abs. 2 LV) und in Fällen der Durchsuchung oder Beschlagnahme in den Räumen des Landtags (Artikel 95 Abs. 2 LV) sowie zur zeugenschaftlichen Vernehmung von Mitgliedern des LandtagsAnlage 3
Archivordnung des LandtagsAnlage 4
Geheimschutzordnung Richtlinien für den Umgang mit Verschlusssachen im Bereich des Landtags Rheinland-Pfalz (- VS-Richtlinien Landtag -)Anlage 5
LobbyistenregisterAnlage 6
Datenschutzordnung des Landtags Rheinland-PfalzAnlage 7
Vereinbarung zwischen Landtag und Landesregierung gemäß Artikel 89b der Landesverfassung über die Unterrichtung des Landtags durch die Landesregierung vom 4. Februar 2010Anhang 1
Vereinbarung zwischen Landtag und Landesregierung gemäß Artikel 89 b der Landesverfassung über die Beteiligung des Landtags im Rahmen der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie vom 8. Dezember 2020Anhang 2
Übersicht wesentlicher parlamentarischer InitiativenAnhang 3

Bekanntmachung der Neufassung der Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz

Vom 2. Mai 2022

Der Landtag hat in seiner 17. Sitzung am 16. Februar 2022 die Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz für die 18. Wahlperiode beschlossen und den Präsidenten ermächtigt, die Geschäftsordnung in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum und neuer Paragraphenfolge bekannt zu machen.

Die sich aus dem Beschluss ergebende, nunmehr gültige Fassung der Geschäftsordnung wird nachstehend bekannt gemacht.

Neben den Anlagen 1 bis 7 der Geschäftsordnung ist auch die Vereinbarung zwischen Landtag und Landesregierung gemäß Artikel 89b der Landesverfassung über die Unterrichtung des Landtags durch die Landesregierung, die Vereinbarung zwischen Landtag und Landesregierung gemäß Artikel 89b der Landesverfassung über die Beteiligung des Landtags im Rahmen der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie sowie eine Übersicht wesentlicher parlamentarischer Initiativen als Anhang wiedergegeben.

§§ 1 - 3, 1. Abschnitt - Konstituierung

§ 1 GOLT - Erste Sitzung des Landtags

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Titel
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung
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Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1101-2

(1) Der Landtag tritt spätestens am 75. Tag nach seiner Wahl zusammen (Artikel 83 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung). Zu der ersten Sitzung wird der Landtag von dem Präsidenten des alten Landtags einberufen.

(2) Die erste Sitzung des Landtags leitet dessen ältestes Mitglied oder, wenn es ablehnt, das nächstälteste, bis der neugewählte Präsident oder ein anderes Mitglied des neugewählten Vorstands (§ 5 Abs. 1) das Amt übernimmt.

(3) Die vorläufige Schriftführung obliegt zwei Abgeordneten, die vom Alterspräsidenten ernannt werden; er lässt die Namen aller Abgeordneten aufrufen.

(4) Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit und Annahme der Geschäftsordnung wählt der Landtag den Präsidenten, die weiteren Mitglieder des Vorstands sowie die Abgeordneten, denen die Schriftführung obliegt.

§ 2 GOLT - Wahl des Präsidenten und der weiteren Mitglieder des Vorstands

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Titel
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung
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Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1101-2

(1) Der Landtag wählt den Präsidenten und die weiteren Mitglieder des Vorstands in besonderen Wahlgängen für die Dauer der Wahlperiode ohne Aussprache.

(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Ergibt sich keine solche Mehrheit, können für einen zweiten Wahlgang neue Vorschläge gemacht werden. Wird dabei die erforderliche Mehrheit ebenfalls nicht erreicht, kommen die beiden Abgeordneten mit den meisten Stimmen in die engere Wahl; gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der amtierende Präsident zieht.

§ 3 GOLT - Wahl der schriftführenden Abgeordneten

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Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
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Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1101-2

Der Landtag wählt die Abgeordneten, denen die Schriftführung obliegt, in einem Wahlgang aufgrund eines gemeinsamen Vorschlags der Fraktionen ohne Aussprache. Kommt ein solcher Vorschlag nicht zustande, wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.