§ 130 GOLT - Verteilung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,RP
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1101-2

Drucksachen und sonstige öffentliche Arbeitsunterlagen (öffentliche Parlamentsdokumente) werden an die Mitglieder des Landtags, die Fraktionen und die Landesregierung in der Regel auf elektronischem Weg verteilt. Eine Verteilung in Papierform ist weiterhin zulässig.