§ 130 GOLT - Verteilung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,RP
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1101-2
Drucksachen und sonstige öffentliche Arbeitsunterlagen (öffentliche Parlamentsdokumente) werden an die Mitglieder des Landtags, die Fraktionen und die Landesregierung in der Regel auf elektronischem Weg verteilt. Eine Verteilung in Papierform ist weiterhin zulässig.