§ 53 GOLT - Erste Beratung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,RP
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1101-2

(1) In der ersten Beratung werden nur die Grundsätze des Gesetzentwurfs besprochen; die Besprechung kann nach einzelnen Abschnitten getrennt werden.

(2) Anträge zur Sache dürfen nicht gestellt werden. Eine Abstimmung über den Gesetzentwurf findet nicht statt; abgestimmt wird nur über Anträge auf Ausschussüberweisung (§ 54).

(3) Der Landtag kann zu Gesetzentwürfen nach § 51 Abs. 2 zur Vorbereitung der Ausschussberatungen von der Landesregierung einen Bericht anfordern und ggf. diese zusätzlich ersuchen, die kommunalen Spitzenverbände nach § 4 Abs. 2 und 3 des Konnexitätsausführungsgesetzes zu beteiligen.

(4) Bei Gesetzentwürfen nach § 51 Abs. 1 und 3, die eine große Wirkungsbreite aufweisen oder erhebliche Auswirkungen haben können, kann der Landtag zur Vorbereitung der weiteren Beratungen die Landesregierung ersuchen, eine begleitende Gesetzesfolgenabschätzung durchzuführen und über deren Ergebnisse Bericht zu erstatten. Das Ersuchen muss sich auf einen konkreten Regelungsteil beziehen und die relevanten Prüfkriterien ausweisen.