§ 73 GOLT - Benennung und Abberufung der Vorsitzenden
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,RP
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1101-2
(1) Die Fraktionen bestimmen der Reihe nach die Ausschüsse, deren Vorsitzende sie stellen wollen. Die Reihenfolge bestimmt sich nach der Stärke der Fraktionen aufgrund des d?Hondt?schen Höchstzahlverfahrens; bei gleicher Mitgliederzahl gilt § 9 Satz 2 entsprechend. Zusammenschlüsse von Fraktionen sind nicht zulässig. Für die Bestimmung der Vorsitzenden bilden die Fachausschüsse, die Untersuchungsausschüsse und die Enquete-Kommissionen eine Reihe; § 5 des Untersuchungsausschussgesetzes bleibt unberührt.
(2) Die oder der Vorsitzende eines Ausschusses kann mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Ausschusses abberufen werden. Ein Antrag auf Abberufung kann nur von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Ausschusses eingebracht werden. Die Einberufung des Ausschusses und die Sitzungsleitung erfolgen in diesem Fall durch den Präsidenten; § 76 Abs. 3 und § 12 Abs. 2 finden keine Anwendung. Die oder der Ausschussvorsitzende erhält Gelegenheit zur Stellungnahme. Findet der Antrag eine Zweidrittelmehrheit, so ist die oder der Ausschussvorsitzende abberufen. Im Falle der Abberufung bleibt das Recht einer Fraktion, die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zu stellen, unberührt.
(3) Für die stellvertretenden Ausschussvorsitzenden gelten Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 bis 2 sowie 4 bis 6 entsprechend. Sie sollen jedoch nicht derselben Fraktion angehören wie die jeweiligen Vorsitzenden.