§ 124a GOLT - Beauftragter für die Landespolizei
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,RP
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1101-2
(1) Der Beauftragte für die Landespolizei hat Zutritt zu öffentlichen und nicht öffentlichen Sitzungen des Landtags. Er oder sein Beauftragter kann an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen, soweit es sich nicht um Immunitätsangelegenheiten oder nicht öffentliche oder vertrauliche Sitzungen von Untersuchungsausschüssen handelt.
(2) Der Beauftragte für die Landespolizei hat das Recht und auf Verlangen des Landtags oder eines Ausschusses die Pflicht, sich in den Ausschusssitzungen im Rahmen seiner Aufgaben zu äußern. Über Vorgänge von besonderer Bedeutung unterrichtet der Beauftragte für die Landespolizei unverzüglich den Innenausschuss.