§ 51 GOLT - Einbringung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,RP
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1101-2

(1) Gesetzentwürfe aus der Mitte des Landtags können von einer Fraktion oder von acht Abgeordneten eingebracht werden. Dem Gesetzentwurf, der schriftlich einzubringen und zu begründen ist, ist ein Vorblatt voranzustellen, in dem Problem, Lösung, Alternativen und Kosten kurz darzustellen sind; dabei sollen auch die wesentlichen Kosten für die Gemeinden und Gemeindeverbände aufgezeigt werden.

(2) Bei Gesetzentwürfen aus der Mitte des Landtags, die dem Anwendungsbereich des Konnexitätsausführungsgesetzes (§ 1 Abs. 1 Satz 1 und 2) unterfallen, entscheidet dieser, durch wen die danach erforderlichen Kostenverursachungs- und Kostenfolgeabschätzungen erstellt werden. Der Landtag kann hierzu auch einen Bericht der Landesregierung anfordern. Das Recht der Gesetzesinitiatoren, eigene Abschätzungen im Sinne des Satzes 1 vorzunehmen, bleibt unberührt.

(3) Gesetzentwürfe der Landesregierung werden mit einem Vorblatt (Absatz 1 Satz 2) schriftlich eingebracht und begründet. Bei der Darstellung der Kosten ist auch aufzuzeigen, welche Kosten für die Gemeinden und Gemeindeverbände entstehen und wie diese gedeckt werden sollen. Die Begründung soll auch eine Erläuterung der verwaltungsmäßigen Abwicklung und des entstehenden Verwaltungsaufwands enthalten. Hat die Landesregierung eine Gesetzesfolgenabschätzung durchgeführt, sollen ihre Ergebnisse und deren Berücksichtigung in der Begründung dargestellt werden; wurde keine Gesetzesfolgenabschätzung durchgeführt, sollen die Gründe hierfür in der Begründung dargelegt werden. Gesetzentwürfen, die auf eine umfangreiche Änderung der Gesetzeslage abzielen, ist zum Zweck der Nachvollziehbarkeit eine Darstellung beizufügen, welche die Änderungen in geeigneter Form, insbesondere als synoptische Darstellung, ausweist.

(4) Für Gesetzentwürfe der Landesregierung, die dem Anwendungsbereich des Konnexitätsausführungsgesetzes (§ 1 Abs. 1 Satz 1 und 2) unterfallen, gelten unbeschadet von Absatz 3 die nach dem Konnexitätsausführungsgesetz bestehenden Aufnahme- und Beifügungsregelungen.