§ 28 GOLT - Reihenfolge der Reden
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,RP
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1101-2
(1) Der Präsident bestimmt die Reihenfolge der Reden. Dabei soll ihn, unbeschadet der §§ 24 und 27, die Sorge für sachgemäße Erledigung und zweckmäßige Gestaltung der Beratung, die Rücksicht auf die verschiedenen Parteirichtungen und die Stärke der Fraktionen leiten.
(2) Die Besprechung von Anträgen soll durch ein Mitglied des Landtags eröffnet werden, das nicht der Fraktion der Antragstellenden angehört. Die Antragstellenden und die Abgeordneten, denen die Berichterstattung obliegt, können sowohl zu Beginn wie nach Schluss der Beratung das Wort verlangen. Den Abgeordneten, denen die Berichterstattung obliegt, ist auf Verlangen während der Beratung jederzeit das Wort zu erteilen.